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OG O1Z-16-8

Übrige Entscheide

Appenzell A.Rh. · 2020-02-05 · Deutsch AR

Obergericht Appenzell Ausserrhoden 1. Abteilung Die vom Berufungskläger gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde beim Bundesgericht hat dieses mit Urteil vom 5. Februar 2020 abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist (5A_632/2019) Ents

Sachverhalt

A. Übersicht

Die Ehegatten A___-B___ haben am XX.XX.1994 in D___ geheiratet. Aus der Ehe gingen

keine gemeinsamen Kinder hervor (act. B 4/10). Die Ehegatten leben seit Anfang April

2015 getrennt (act. B 4/82/8, Ziff. 1.1).

Seite 4

B. Prozessgeschichte

Am 18. Oktober 2014 reichten die Parteien beim Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden

das gemeinsame Scheidungsbegehren ein (act. B 4/1A, K3Z 14 37). Anlässlich der

Anhörung vom 12. Januar 2015 bestätigten beide Parteien ihr Scheidungsbegehren (act.

B 4/33, S. 2). Mit Schreiben vom 15. Januar 2015 wurde den Parteien ein Vorschlag für

eine mögliche Trennungsvereinbarung sowie eine mögliche Regelung des nachehelichen

Unterhalts zugestellt (act. B 4/34/1+2; B4/35/1-5). Nachdem keine Vereinbarung zustande

kam (act. B 4/47/1+2), wurden die Parteien mit Verfügung vom 13. März 2015

aufgefordert, die Klagebegründung einzureichen (act. B 4/53). Diejenige des Ehemannes

ging am 19. Mai 2015 (act. B 4/60) und diejenige der Ehefrau am 26. Juni 2015 (act. B

4/66) beim Kantonsgericht ein. Mit Gesuch um Erlass von vorsorglichen Massnahmen

vom 25. Juni 2015 beantragte die Ehefrau die Regelung des Ehegattenunterhalts (act. B

4/82/1, ER3 15 203). Mit Entscheid des Einzelrichters vom 16. Juli 2015 wurde das von

der Ehefrau gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Verfahren Nr. ER3 14 275)

zufolge Rückzugs abgeschrieben (act. B 4/70). Die Einigungsverhandlung des

Ehescheidungsverfahrens (Verfahren Nr. K3Z 14 37) sowie die Hauptverhandlung des

vorsorglichen Massnahmenverfahrens (Verfahren Nr. ER3 15 203) fanden am 7. Oktober

2015 statt (act. B 4/78). An der Hauptverhandlung im vorsorglichen Massnahmeverfahren

unterzeichneten die Parteien eine Vereinbarung, wonach sich der Ehemann verpflichtete,

der Ehefrau ab Anfang April 2015 bis zur Rechtskraft der Scheidung einen ehelichen

Unterhaltsbeitrag von monatlich CHF 1‘700.00 zu bezahlen (act. B 4/82/7). Am 8. Oktober

2015 wurde den Parteien als Grundlage für weitere aussergerichtliche

Vergleichsgespräche ein Vergleichsvorschlag hinsichtlich der Scheidungsfolgen

unterbreitet (act. B 4/80+81). Mit Entscheid des Einzelrichters vom 20. Oktober 2015

wurde die am 7. Oktober 2015 zwischen den Parteien abgeschlossene

Trennungsvereinbarung genehmigt (act. B 4/82/8). Am 13. Januar 2016 informierte die

Rechtsvertreterin der Ehefrau, dass keine einvernehmliche Einigung über die

Scheidungsfolgen hätte gefunden werden können (act. B 4/89), worauf am 25. Januar

2016 zur Hauptverhandlung vorgeladen wurde (act. B 4/91). Mit Verfügung des

Einzelrichters vom 26. Januar 2016 wurde die Einholung eines Gutachtens über den

Marktwert der ehelichen Liegenschaft sowie der landwirtschaftlichen Geräte und

Maschinen angeordnet (act. B 4/93). Der Schätzungsbericht ging am 4. März 2016 ein

(act. B 4/99/1+2). Die Hauptverhandlung fand am 23. Mai 2016 statt (act. B 4/116). Mit

Schreiben vom 1. Juni 2016 wurde den Parteien ein Vergleichsvorschlag unterbreitet (act.

B 4/123 und B 4/124). Nachdem der Ehemann mit Schreiben seines Rechtsvertreters vom

30. Juni 2016 den Vergleichsvorschlag ablehnte (act. B 4/129A), erging das Urteil am

22. August 2016 (act. B 4/133). Die Parteien verlangten mit Schreiben von RA AA___

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vom 1. September 2016 (act. B 4/136A) bzw. mit Schreiben von RA BB___ vom

9. September 2016 (act. B 4/138A) fristgerecht die Begründung des Urteils.

C. Erstinstanzliches Urteil

Mit Urteil des Kantonsgerichtes, 3. Abteilung, vom 22. August 2016, wurde folgendes

entschieden:

„1. Die Ehegatten A___-B___ werden geschieden.

2. Der Ehemann wird verpflichtet, der Ehefrau monatlich und monatlich im Voraus folgende persönliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:

bis zum Erreichen des AHV-Alters der Ehefrau (voraussichtlich Ende Mai 2029) CHF 2‘700.00

3. Vorstehende Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 2 basieren auf

a) dem Landesindex der Konsumentenpreise, berechnet vom Bundesamt für Statistik, Stand Juli 2016, von 100,3 Punkten (Dezember 2015 = 100,0 Punkte). Sie werden auf jeden 1. Januar proportional dem Indexstand im vorangegangenen November angepasst, gemäss nachstehender Formel:

neuer ursprünglicher Unterhaltsbeitrag x neuer Indexstand =

Unterhaltsbeitrag ursprünglichem Indexstand.

Soweit der Ehemann nachweisen kann, dass sich sein Einkommen nicht der Teuerung entsprechend erhöht hat, findet eine Anpassung nur im Rahmen der effektiven Einkommenserhöhung statt.

b) folgenden Netto-Vermögen und monatlichen Netto-Einkommen (inkl. Anteil 13. Monatslohn bzw. Gratifikation) der Parteien:

Ehemann: Einkommen: CHF 6‘700.00

Vermögen: nicht berücksichtigt

Ehefrau: Einkommen: CHF 1’530.00 (hypothetisch)

Vermögen: nicht berücksichtigt

4. Die während der Ehe geäufneten Guthaben der beruflichen Vorsorge sind hälftig auf die Parteien

aufzuteilen.

Demzufolge wird die Sammelstiftung Symova, Beundenfeldstrasse 5, 3013 Bern, angewiesen, von der Austrittsleistung des Ehemannes (AHV-Nr. 000.0000.0000.00; Versichertennummer 31094/1062) den Betrag von CHF 129‘281.70 auf das Freizügigkeitskonto der Ehefrau (Rendita Freizügigkeitsstiftung, Postfach 4701, 8400 Winterthur, Konto Nr. 0000-000000-00-000, AHV-Nr. 000.0000.0000.00) zu überweisen (Stichtag für die Aufteilung: 26. Mai 2016).

5. In güterrechtlicher Hinsicht gilt Folgendes:

a. Zu alleinigem Eigentum der Ehefrau werden folgende Hausratsgegenstände zugewiesen: - Kochbücher/-ordner

Seite 6

- Hartschalenkoffer - Glas mit Rechaud-Kerzen - Duden - Delfinbild - persönliche Fotos - Hälfte der Ölbilder - Siambild im Wohnzimmer - Bild Katze in Küche - Töffhandschuhe und Nierengurt b. Die auf der ehelichen Liegenschaft (XY__) lebenden Katzen der Parteien werden dem

Ehemann zu alleinigem Eigentum zugewiesen. c. Der Ehemann wird verpflichtet, der Ehefrau die noch ausstehenden, mit Massnahmeentscheid

vom 20. Oktober 2015 festgesetzten Ehegattenunterhaltsbeiträge von insgesamt CHF 5‘586.35 (April – Dezember 2015) zu bezahlen.

d. Im Übrigen werden die Anträge der Parteien zum Güterrecht abgewiesen, soweit darauf

eingetreten wird. 6. Die Gerichtskosten, bestehend aus

CHF 2‘142.00 Kosten Beweisverfahren CHF 6‘600.00 Entscheidgebühr

CHF 8‘742.00 insgesamt, werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, unter Anrechnung des vom Ehemann geleisteten

Vorschusses von total CHF 2‘200.00 auf seinen Kostenanteil und des von der Ehefrau geleisteten Vorschusses von total CHF 500.00 auf ihren Kostenanteil.

7. Die Vertretungs- und Umtriebskosten trägt jede Partei selbst.“

Auf die Begründung des Urteils kann verwiesen werden. Soweit erforderlich, wird darauf

in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

D. Schriftenwechsel und Urteil im Berufungsverfahren

a) Nach fristgemäss verlangter schriftlicher Urteilsbegründung (act. B 4/137) liess

A___ gegen das erstinstanzliche Urteil, dessen Zustellung in begründeter

Ausfertigung am 26. Oktober 2016 erfolgt war (act. B 4/142), mit Eingabe seines

Rechtsvertreters RA AA___ vom 24. November 2016 rechtzeitig die Berufung

erklären. Diese richtete sich gegen die Dispositiv Ziffern 2, 5c, 5d, 6 und 7 (act. B 1).

B___ liess mit Eingabe von RA BB___ ebenfalls am 24. November 2016

fristgemäss Berufung einreichen (O1Z 16 10). Deren Berufung richtete sich gegen

die Dispositiv Ziff. 5d (act. B 1).

b) Auf Antrag beider Parteien sistierte der Obergerichtsvizepräsident das vorliegende

Verfahren sowie das Verfahren O1Z 16 10 während der Dauer der

Vergleichsgespräche (act. B 5+6).

Seite 7

c) Am 31. Januar 2018 (act. B 17) stellte RA N___ dem Obergericht eine von den

Parteien am 19. Januar 2018 abgeschlossene Vereinbarung (Scheidungsteil-

konvention) zu, welche das Güterrecht umfassend regelt (act. B 18). Demgemäss

wurden mit Teilentscheid vom 3. April 2018 die Berufungsanträge von A___ gegen

die Dispositiv Ziffern 5c und 5d (act. B 30, Ziff. 1) und ebenfalls mit Teilentscheid

vom 3. April 2018 die Berufung der Ehefrau zufolge Rückzugs als erledigt

abgeschrieben (O1Z 16 10, act. B 21, Ziff. 1). Offen blieben einzig noch die

Berufungsanträge von A___ gegen die Dispositiv Ziffern 2, 6 und 7 (act. B 30, Ziff.

4).

d) Mit Verfügung des Obergerichtsvizepräsidenten vom 2. Februar 2018 wurde die

Sistierung im vorliegenden Verfahren sowie in O1Z 16 10 aufgehoben (act. B 19).

e) Am 16. März 2018 liess B___ durch ihre Rechtsvertreterin die Berufungsantwort,

beschränkt auf das Thema des nachehelichen Unterhalts, einreichen (act. B 22).

f) Mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 20. März 2018 wurde den Parteien unter

anderem mitgeteilt, dass kein zweiter Schriftenwechsel und keine mündliche

Verhandlung angeordnet werde (act. B 24).

g) RA AA___ reichte am 29. März 2018 eine nachträgliche Eingabe ein (act. B 25), RA

BB___ eine solche am 17. April 2018 (act. B 28).

h) Mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 5. Juli 2018 wurde den Parteien unter

anderem mitgeteilt, dass der Prozess spruchreif und in die Phase der

Urteilsberatung übergegangen sei (act. B 31).

i) Am 5. Februar 2019 wurde die Streitsache ohne mündliche Verhandlung beraten

(act. B 38).

Auf die Ausführungen in den vorstehenden Schriftstücken gemäss lit. a bis i wird, soweit

für die Beurteilung erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Seite 8

Erwägungen (31 Absätze)

E. 1 Dezember 2016 und endet Ende Mai 2029; dies sind 12 Jahre und 6 Monate, also total 150 Monate. Letztere multipliziert mit CHF 2‘950.00 ergeben einen Streitwert von CHF 442‘500.00. Somit ist die Streitwertgrenze gemäss Art. 308 Abs.

E. 1.1 Prozessvoraussetzungen, Zuständigkeit Gemäss Art. 60 ZPO prüft das Gericht von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen (aufgeführt in Art. 59 Abs. 2 ZPO) erfüllt sind. Zur Zuständigkeit (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO) ist auf Art. 23 Abs. 1 ZPO zu verweisen, wonach für eherechtliche Gesuche und Klagen das Gericht am Wohnsitz einer Partei zwingend zuständig ist. Der Berufungskläger hat seinen Wohnsitz in C___, so dass die örtliche Zuständigkeit der appenzell-ausserrhodischen Gerichte gegeben ist. Die sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts ergibt sich aus Art. 13 i.V.m. Art. 14 Abs. 1 lit. b Justizgesetz (bGS 145.31). Die sachliche Zuständigkeit des Obergerichts folgt aus Art. 24 Abs. 1 lit. b Justizgesetz. Somit sind die Prozessvoraussetzungen gegeben und auf die Berufung ist einzutreten (Art. 59 Abs. 1 ZPO).

E. 1.2 Gegenstand des Berufungsverfahrens Nicht Gegenstand der Berufungen von A___ und B___ sind die Dispositiv Ziffern 1 (Scheidung) und 4 (Aufteilung Guthaben berufliche Vorsorge). Das Urteil des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden, 3. Abteilung, vom 22. August 2016 (K3Z 14 37) ist in diesen Punkten in Rechtskraft erwachsen und vollstreckbar. Zufolge Rückzugs sind gemäss rechtskräftigen Teilentscheiden des Obergerichts vom 3. April 2018 die Dispositiv Ziffern 5c und 5d des Urteils des Kantonsgerichts vom 22. August 2016 nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens (act. B 30, Ziff. 1; O1Z 16 10, act. B 21, Ziff. 1). Offen sind einzig noch die Berufungsanträge von A___ gegen die Dispositiv Ziffern 2, 6 und 7 (act. B 30, Ziff. 3 und 4).

E. 1.3 Streitwert

E. 1.3.1 Streitwert vor erster Instanz Der Scheidungspunkt wird von der absolut herrschenden Lehre und Rechtsprechung als nicht vermögensrechtlich betrachtet. Vermögensrechtliche Scheidungsfolgen sind hingegen die güterrechtliche Auseinandersetzung, die Teilung der beruflichen Vorsorge sowie der Kinder- und nacheheliche Unterhalt. Das Seite 9 Bundesgericht bezeichnet das Scheidungsverfahren insgesamt als nicht vermögensrechtlich, auch wenn gleichzeitig vermögensrechtliche mit nicht vermögensrechtlichen Punkten eingeklagt werden (SAMUEL RICKLI, Der Streitwert im schweizerischen Zivilprozessrecht, 2014, Rz. 102; PETER DIGGELMANN, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2016, N. 28 zu Art. 91 ZPO; Urteil des Bundesgerichts 5A_395/2009 vom 8. März 2010 E.1.1). Dies hat zur Folge, dass es im erstinstanzlichen Verfahren auch keinen Streitwert gibt (SAMUEL RICKLI, a.a.O., Rz. 65). Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht keinen Streitwert festgesetzt.

E. 1.3.2 Rechtsmittelstreitwert (Art. 308 Abs. 2 ZPO) In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens 10’000 Franken beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Sind in einem Ehescheidungsverfahren die nicht vermögensrechtlichen Begehren in einem Rechtsmittel nicht mehr Thema, ist auf das vermögensrechtlich (noch) Streitige abzustellen (PETER DIGGELMANN, a.a.O., N. 28 zu Art. 91 ZPO; BENEDIKT SEILER, Die Berufung nach ZPO, 2013, Rz. 733; ALFRED BÜHLER, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. I, 2012, N. 34 zu Art. 121 ZPO). Da vorliegend einzig noch der nacheheliche Unterhalt zu beurteilen ist, ist die Streitigkeit folglich vermögensrechtlicher Natur und ein Streitwert ist festzusetzen. Massgeblich ist bei Art. 308 Abs. 2 ZPO mithin der Betrag, der im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils noch streitig war. Die Berechnung ist dagegen vollkommen unabhängig davon, wie die Vorinstanz entschieden hat, ob sie also z. B. den streitigen Betrag in bestimmtem Umfang zugesprochen hat. Diese Regelung erfolgte bewusst entsprechend derjenigen im BGG (URS HOFFMANN-NOWOTNY, in: Kunz/Hoffmann-Nowotny/Stauber (Hrsg.), ZPO-Rechtsmittel Berufung und Beschwerde, 2013, N. 53 zu Art. 308 ZPO). Der Berufungskläger ist der Ansicht, er schulde der Berufungsbeklagten keinen nachehelichen Unterhalt, währenddem die Berufungsbeklagte vor erster Instanz einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 2‘950.00 verlangt hat. Der Scheidungspunkt ist am 26. November 2016 in Rechtskraft erwachsen (act. B 4/147). Der für die Streitwertberechnung relevante Zeitraum beginnt somit am

E. 1.3.3 Streitwert des Berufungsverfahrens und für den Weiterzug an das Bundesgericht Gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG (SR 173.110) bestimmt sich der Streitwert bei Beschwerden gegen Endentscheide nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben sind. Das Berufungsverfahren hat einen eigenen, unter Umständen vom erstinstanzlichen Verfahren abweichenden Streitwert. Dies ist insbesondere für die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens und für die Zulässigkeit der Beschwerde in Zivilsachen wichtig (Rickli, a.a.O., Rz. 439+429). Der Streitwert ist im Berufungsprozess gleich wie im erstinstanzlichen Verfahren zu berechnen, die Art. 91-94 ZPO behalten ihre Geltung (Rickli, a.a.O., Rz. 440; Seiler, a.a.O., Rz. 648). Der Streitwert des Berufungsverfahrens bemisst sich anhand der in der Berufungsbegründung bzw. der Berufungsantwort gestellten Begehren unter Einschluss einer allfälligen Anschlussberufung (Rickli, a.a.O., Rz. 440). Der Streitwert des Berufungsverfahrens kann sich gegenüber dem erstinstanzlichen Verfahren nur durch Veränderungen des Streitgegenstandes, wie beispielsweise durch nicht mehr strittige bzw. nicht angefochtene Punkte verändern (Rickli, a.a.O., Rz. 440). Allgemein bemisst sich der Kostenstreitwert in jeder Instanz nach denjenigen Begehren, welche der betreffenden Instanz jeweils zum Entscheid vorgelegt werden. Das sind für das erstinstanzliche Gericht die Begehren der Klage, für das obere kantonale Gericht die Begehren der Rechtsmittelschriften unter Einschluss einer allfälligen Anschlussberufung (Rickli, a.a.O., Rz. 429). Der Berufungskläger verlangt auch vor Obergericht, dass festzustellen sei, dass er der Berufungsbeklagten keinen Unterhalt schulde, währenddem die Berufungsbeklagte die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils mit einem Unterhaltsbetrag von CHF 2‘700.00 beantragt. Ausgehend von den in vorstehender Erwägung berechneten 150 Monate ergibt dies bei einem monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 2‘700.00 einen Rechtsmittelstreitwert von CHF 405‘000.00. Damit wird auch die Streitwertgrenze für die Beschwerde in Zivilsachen von CHF 30‘000.00 nach Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG auf jeden Fall erreicht.

E. 1.4 Verfahrensgrundsätze Für den nachehelichen Unterhalt gilt der Verhandlungsgrundsatz (Art. 277 Abs. 1 ZPO). Der Verhandlungsgrundsatz ist in Art. 55 Abs. 1 ZPO geregelt und besagt, dass die Parteien dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben haben. Zudem gilt in diesem Bereich auch der Dispositionsgrundsatz gemäss Art. 58 Abs. 1 ZPO, wonach das Gericht Seite 11 einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen darf, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat.

E. 2 Nachehelicher Unterhalt

E. 2.1 Rechtliches

Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt

unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm

der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten (Art. 125 Abs. 1 ZGB). Beim

Entscheid, ob ein Beitrag zu leisten sei und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie

lange, sind insbesondere die in Abs. 2 Ziff. 1-8 von Art. 125 ZGB aufgeführten

Kriterien zu berücksichtigen. Die Bestimmung von Art. 125 Abs. 1 ZGB konkretisiert

die Prinzipien des sog. "clean break" und der nachehelichen Solidarität: Einerseits

hat jeder Ehegatte - soweit immer möglich - für seinen Unterhalt selbst zu sorgen;

anderseits ist der eine Ehegatte zur Leistung von Geldbeiträgen an den andern

verpflichtet, wenn dieser seine durch die Ehe allenfalls beeinträchtigte

wirtschaftliche Selbstständigkeit nicht erreichen kann (Urteile des Bundesgerichts

5C.149/2004 vom 6. Oktober 2004 E. 4.1 und 5A_103/2008 vom 5. Mai 2008 E.

2.1). Entscheidend ist einerseits der Bedarf der ansprechenden und andererseits die

Leistungsfähigkeit der verpflichteten Person (SCHWENZER/BÜCHLER, in: FamKomm

Scheidung, 3. Aufl. 2017, N. 1 zu Art. 125 ZGB). Zum nachehelichen Bedarf gehört

nach Art. 125 Abs. 1 ZGB der gebührende Unterhalt einschliesslich einer

angemessenen Altersvorsorge (SCHWENZER/BÜCHLER, a.a.O., N. 3 zu Art. 125

ZGB).

Für die Berechnung des nachehelichen Unterhalts bei lebensprägenden Ehen ist in

drei Schritten vorzugehen: In einem ersten Schritt ist anhand der Feststellung der

zuletzt erreichten und gepflegten gemeinsamen Lebenshaltung der gebührende

Unterhalt eines jeden Ehegatten zu ermitteln. In einem zweiten Schritt ist zu prüfen,

inwieweit jeder Ehegatte seinen gebührenden Unterhalt selbst finanzieren kann. Ist

es einem Ehegatten nicht möglich oder nicht zumutbar, dafür selbst aufzukommen

und ist er auf Unterhaltsleistungen angewiesen, ist schliesslich in einem dritten

Schritt die Leistungsfähigkeit des unterhaltsverpflichteten Ehegatten zu ermitteln

und ein angemessener Unterhaltsbeitrag festzusetzen (vgl. zum Ganzen: BGE 137

III 102 E. 4.2, S. 106 ff.).

Seite 12

http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=3&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=Art.+125+ZBB+Eigenversorgungskapazit%E4t&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F137-III-102%3Ade&number_of_ranks=0#page102

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Der gebührende Unterhalt gemäss Art. 125 ZGB entspricht der Lebenshaltung,

welche die Eheleute während ihres Zusammenlebens erreicht und entsprechend

ihrer Übereinkunft gepflegt und auf deren Weiterführung sie im Rahmen ihrer

finanziellen Möglichkeiten auch nach der Scheidung ihrer Ehe jedenfalls dann

grundsätzlich Anspruch haben, wenn ihre Ehe lebensprägend war. Massgeblich ist

der zuletzt erreichte, gemeinsam gelebte Lebensstandard. Dieser stellt gleichzeitig

auch die Obergrenze des gebührenden Unterhalts dar (Urteil des Bundesgerichts

5A_202/2017 vom 22. Mai 2018 E. 5.2.1).

E. 2.2 Lebensprägende Ehe

Der Berufungskläger lässt vorbringen, die Vorinstanz scheine davon ausgehen,

dass es sich vorliegend um eine lebensprägende Ehe handle, setze sich jedoch mit

den entsprechenden Voraussetzungen nicht auseinander. Gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei bei einer Ehe, die länger als 10 Jahre

gedauert habe, vermutungsweise davon auszugehen, dass sie lebensprägend

gewesen sei. Diese Vermutung könne aber umgestossen werden. Der

Berufungskläger habe im vorinstanzlichen Verfahren aufgezeigt, dass die

Berufungsbeklagte durch die Ehe keine Nachteile erlitten habe. Die Ehe habe zum

Zeitpunkt des Scheidungsbegehrens zwar 20 Jahre gedauert. Die Parteien hätten

aber keine klassisch konventionelle Rollenteilung gelebt, sondern eher eine

Wohngemeinschaft gebildet. Sie hätten keine Kinder und jeder sei seiner Arbeit

nachgegangen. Insofern habe die Ehe das Leben der Parteien nicht geprägt. Sie

seien auseinandergegangen, wie sie zusammengekommen seien. Es könne

deshalb ohne weiteres an die vorehelichen Verhältnisse angeknüpft werden.

Die Berufungsbeklagte lässt geltend machen, die Vorinstanz sei zutreffend von

einer lebensprägenden Ehe ausgegangen, womit für den nachehelichen Unterhalt

an den zuletzt gelebten Standard anzuknüpfen sei. Die Ehe der Parteien habe über

20 Jahre gedauert und sei somit lebensprägend. Die Dauer der Ehe sei eines der

wichtigsten Kriterien, um zu entscheiden, ob an die ehelichen Lebensverhältnisse

oder an den vorehelichen Lebensstandard angeknüpft werde. Zudem sei sie für die

Beurteilung entscheidend, ob ein nachehelicher Unterhalt geschuldet sei, auch

wenn keine ehebedingten Nachteile vorliegen würden. Es werde ausdrücklich

bestritten, dass vorliegend keine ehebedingten Nachteile bestehen würden. Auch

wenn die Ehe kinderlos geblieben sei, hätten die Parteien eine klassische

Hausgattenehe, mit zeitweiligem Zuverdienst der Ehefrau, gelebt. Abwegig

erscheine das Vorbringen, die Ehegatten hätten (während 20 Ehejahren!) lediglich

eine Art WG gebildet. Während des rund 20 Jahre andauernden ehelichen

Seite 13

Zusammenlebens habe sich das Leben der Berufungsbeklagten nachhaltig

verändert. Nachdem sie bis zur Heirat im Jahr 1994 noch als Assistentin bei

verschiedenen Versicherungen gearbeitet habe, habe sie danach nur noch sehr

sporadisch und nur noch Teilzeit gearbeitet. Ab 2010 sei sie keiner Arbeit mehr

nachgegangen. Die Berufungsbeklagte habe sich nach der Eheschliessung um den

Haushalt (und die vielen Katzen) gekümmert. Die Parteien hätten diese

Aufgabenteilung während des ehelichen Zusammenlebens frei vereinbart und über

viele Jahre so gelebt. Das Vertrauen der Berufungsbeklagten auf den

Weiterbestand der bisherigen, frei vereinbarten Aufgabenteilung sei objektiv

schutzwürdig. Es sei unbestritten, dass die Parteien eine ökonomische

Gemeinschaft (mit klassischem Rollenverständnis) gebildet und sich Beistand

geleistet hätten. Es tue somit für die Frage der Lebensprägung auch nichts zur

Sache, ob sie noch viele gemeinsame Aktivitäten hatten, was vorliegend aber der

Fall gewesen sei (z. B. die Katzen).

Als lebensprägend betrachtet die Praxis (im Sinne einer Vermutung) Ehen, die mehr

als 10 Jahre gedauert haben. Die Dauer der Ehe (Art. 125 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB) stellt

eines der wichtigsten Kriterien dar. Sie entscheidet, ob an die ehelichen

Lebensverhältnisse oder an den vorehelichen Lebensstandard anzuknüpfen ist und

ob Unterhalt auch in Fällen zu leisten ist, in denen keine ehebedingten Nachteile

vorliegen. Entscheidend ist, ob eine Ehe lebensprägend geworden ist.

Demgegenüber gelten (wiederum im Sinne einer Vermutung) als nicht

lebensprägende Kurzehen solche unter 5 Jahre (Urteile des Bundesgerichts

5A_103/2008 vom 5. Mai 2008 E. 2.2.2 und 5A_215/2018 vom 1. November 2018

E. 3.1). Von einer lebensprägenden Ehe ist namentlich in folgender Sachlage

auszugehen: Die gelebte eheliche Rollenteilung (Hausgattenehe, Zuverdienerehe)

hat unwiderbringlich eine (evtl. nur teilweise) Aufgabe der wirtschaftlichen

Selbständigkeit bewirkt (HAUSHEER/GEISER/AEBI-MÜLLER, Das Familienrecht des

Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 6. Aufl. 2018, Rz. 10.70). Der Grund für die

Unterscheidung, ob eine Ehe lebensprägend war oder nicht, liegt darin, dass das

Vertrauen des ansprechenden Ehegatten auf Fortführung der Ehe und auf den

Weiterbestand der bisherigen, frei vereinbarten Aufgabenteilung objektiv

schutzwürdig ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_538/2008 vom 3. November 2008 E.

4.1; VETTERLI/CANTIENI, in: Büchler/Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar ZGB, 2. Aufl.

2018, N. 4 zu Art. 125 ZGB).

Die Ehe der Parteien dauerte bis zur Einreichung des gemeinsamen

Scheidungsbegehrens 20 Jahre und bis zur Trennung rund 21 Jahre. Aufgrund der

Seite 14

Ehedauer spricht die Vermutung klar für eine lebensprägende Ehe. Der

Berufungskläger lässt einwenden, bei seiner Ehe habe es sich eher um eine

Wohngemeinschaft gehandelt. Jeder Ehegatte sei seiner Arbeit nachgegangen und

Kinder seien aus der Ehe nicht hervorgegangen. Das Obergericht erachtet diese

Einwände nicht als erheblich, um die Vermutung für eine lebensprägende Ehe

umstossen zu können. Vorliegend schränkte die Berufungsbeklagte ihre

Erwerbstätigkeit nach der Heirat 1994 massiv ein und gab sie dann im Jahr 2010,

also nach 16 Ehejahren, ganz auf. Daraus wird ersichtlich, dass die Parteien

(stillschweigend) übereinkamen, dass sie ihre Lebenshaltungskosten aus dem

Erwerbseinkommen des Ehemannes bestreiten und die Ehefrau sich im Gegenzug

um den Haushalt und die Pflege der zahlreichen Katzen kümmert. Dass sich der

Berufungskläger während der Ehe an dieser einvernehmlich gelebten Rollenteilung

und Lebensführung gestört hätte, ist von ihm nicht behauptet worden und es

ergeben sich auch keine Hinweise darauf aus den Akten. Selbst wenn die

Katzenhaltung kein gemeinsames Hobby der Ehegatten gewesen wäre und sie

auch keinerlei sexuelle Beziehungen mehr gepflegt hätten, würde dies an der

Beurteilung nichts ändern. So hat das Bundesgericht eine 11 Jahre dauernde Ehe,

in welcher die Ehegatten weder eine sexuelle Beziehung noch gemeinsame

Hobbies hatten, jedoch eine ökonomische Gemeinschaft bildeten und sich Treue

und Beistand leisteten, als lebensprägend bezeichnet (Urteil des Bundesgerichts

5A_856/2011 vom 24. Februar 2012 E. 2.3; SCHWENZER/BÜCHLER, a.a.O., N. 59 zu

Art. 125 ZGB). Aufgrund dieser Ausführungen kann festgehalten werden, dass es

sich bei der Ehe A___-B___ um eine lebensprägende Ehe im Sinne der

Rechtsprechung handelt.

E. 2.3 Ehebedingte Nachteile / nacheheliche Solidarität

Der Berufungskläger lässt vor Kantonsgericht geltend machen, ein nachehelicher

Unterhalt sei nicht geschuldet, weil die Berufungsbeklagte keine ehebedingten

Nachteile geltend machen könne. Die Berufungsbeklagte sei schwerst

alkoholabhängig. Sie habe keine Kinder zu versorgen, sie habe während der Ehe

gearbeitet und es seien keine ehebedingten Nachteile ersichtlich, die sie daran

hindern würden, für ihren Unterhalt selbständig aufzukommen. Wenn die

Berufungsbeklagte tatsächlich nicht arbeiten könnte, was mit Nichtwissen bestritten

sei, wäre das einzig und allein auf ihre Alkoholkrankheit zurückzuführen. Dieser

Umstand würde aber nicht zu einem ordentlichen Unterhalt führen, sondern zu einer

befristeten reduzierten Solidaritätsrente.

Seite 15

Der Berufungskläger lässt vor Obergericht ergänzen, allenfalls könne auch beim

Fehlen von ehebedingten Nachteilen von einem (ausnahmsweise zu gewährenden)

Unterhalt aufgrund nachehelicher Solidarität gesprochen werden. Die Vorinstanz

habe das Thema Alkoholproblem nicht aufgenommen; vielmehr habe sie auf

Ausbildung und fehlende Weiterbildung verwiesen, was allerdings kein Grund für

eine Solidaritätsrente darstelle.

Die Berufungsbeklagte lässt vor Obergericht ausführen, während des rund 20

Jahre andauernden ehelichen Zusammenlebens habe sich ihr Leben nachhaltig

verändert. Nachdem sie bis zur Heirat im Jahr 1994 noch als Assistentin bei

verschiedenen Versicherungen gearbeitet habe, habe sie danach nur noch sehr

sporadisch und nur noch Teilzeit gearbeitet. Ab 2010 sei sie keiner Arbeit mehr

nachgegangen.

Es kann auf die in vorstehender Erwägung 2.2 zitierte Rechtsprechung des

Bundesgerichts hingewiesen werden. Daraus ergibt sich ohne weiteres, dass bei

einer lebensprägenden Ehe für nachehelichen Unterhalt keine ehebedingten

Nachteile erforderlich sind. Hervorzuheben ist, dass bei Eintritt einer

Verschlechterung des Gesundheitszustandes eines Ehegatten während der

lebensprägenden Ehe – in casu lag eine Alkoholabhängigkeit der Ehefrau vor -, dies

nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung als Faktor bei der Beurteilung von

Anspruch und Umfang des nachehelichen Unterhalts zu berücksichtigen ist, und

zwar ohne Rücksicht darauf, ob die Verschlechterung ehebedingt ist (Urteil des

Bundesgerichts 5A_215/2018 vom 1. November 2018 E. 3.3.2). Am

lebensprägenden und vertrauensbegründenden Charakter der Ehe würde selbst

nichts ändern, wenn bereits vor Eheschluss Probleme bestanden hätten (Urteil des

Bundesgerichts 5A_215/2018 vom 1. November 2018 E. 3.3.2). Daraus folgt klar,

dass bei einer lebensprägenden Ehe Unterhalt auch in Fällen zu leisten ist, in denen

keine ehebedingten Nachteile vorliegen. Die Berufungsbeklagte hat somit einen

grundsätzlichen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt.

E. 2.4 Eigenversorgungskapazität von B___

Der Berufungskläger lässt vor Kantonsgericht ausführen, wenn die

Berufungsbeklagte tatsächlich nicht arbeiten könnte, was mit Nichtwissen bestritten

sei, wäre das einzig und allein auf ihre Alkoholkrankheit zurückzuführen. Hierfür

stehe ihr allenfalls eine befristete reduzierte Solidaritätsrente zu, nicht aber ein

ordentlicher nachehelicher Unterhalt. Diese Solidaritätsrente sei durch den vom

Ehemann seit rund einem Jahr ausbezahlten Ehegattenunterhalt bereits abgegolten.

Seite 16

Die Berufungsbeklagte habe vor und während der Ehe gearbeitet. Aus der Ehe

seien keine Kinder hervorgegangen, sie habe sich an den Haushaltsarbeiten wenig

beteiligt und habe bislang keine Anstrengungen unternommen, ein Einkommen zu

erzielen. Keine Bewerbungen, keine Anmeldungen bei der Arbeitslosen-

Versicherung und keine Anmeldung bei einer anderen Sozialversicherung.

Der Berufungskläger lässt vor Obergericht geltend machen, im Gegensatz zu

dem im Urteil des Bundesgerichts 5A_605/2009 vom 14. Januar 2009 zu

beurteilenden Fall liege in casu keine klassische Rollenteilung vor, die Ehefrau sei

zum Zeitpunkt des Scheidungsbegehrens noch nicht 50 Jahre alt gewesen und es

gehe nicht um die Wiedererlangung der wirtschaftlichen Selbständigkeit, weil die

Ehefrau während der Ehe gearbeitet habe. Die Beweislast für die behauptete

Einschränkung ihrer Erwerbsfähigkeit liegt bei der Berufungsbeklagten. Die

Berufungsbeklagte habe trotz behaupteter dauerhafter Erwerbsunfähigkeit keine

Anmeldung bei der Invalidenversicherung vorgenommen. Bestünde eine

(Teil)erwerbsunfähigkeit, würde ein Anspruch auf Sozialversicherungsleistungen

bestehen, die dem nachehelichen Unterhaltsanspruch vorgehe.

Die Berufungsbeklagte lässt vor Kantonsgericht vorbringen, sie habe

ursprünglich eine Bank-Bürolehre gemacht. Danach sei sie in diversen

Versicherungen im kaufmännischen Bereich tätig gewesen. Danach habe sie in

einem Kiosk, in einer Badi und in einer Garage gearbeitet. Bei der E___-Garage in

F___ habe sie im Jahr 2003 aufhören müssen, weil sie einen Bandscheibenvorfall

gehabt habe. Das Pensum dort habe etwa 70 bis 80% betragen.

Computerkenntnisse habe sie keine, weshalb es mit einer Stelle im Büro schwierig

werden dürfte. Sie sei seit dem Auszug aus der ehelichen Liegenschaft auf der

Suche nach einer Arbeitsstelle, habe jedoch aufgrund ihres Alters, der fehlenden

Weiterbildungen in den letzten Jahren und den gesundheitlichen Einschränkungen

nur Absagen erhalten. Beispielsweise Putzarbeiten könne sie aufgrund ihrer

Gesundheit nicht ausführen. Realistisch sei, wenn überhaupt, lediglich ein

Einkommen von CHF 1‘000.00.

Die Berufungsbeklagte lässt vor Obergericht ausführen, die Parteien hätten eine

klassische Hausgattenehe, mit einem zeitweiligen Zuverdienst der Ehefrau, gelebt.

Nachdem sie bis zur Heirat im Jahr 1994 noch als Assistentin bei verschiedenen

Versicherungen gearbeitet habe, habe sie danach nur noch sehr sporadisch und nur

noch Teilzeit gearbeitet. Aus dem vor Kantonsgericht eingereichten Lebenslauf sei

ersichtlich, dass die Berufungsbeklagte von 1996 bis 1998 als Verkäuferin in einem

Kiosk in G___, von 2001 bis 2003 als Autokosmetikerin bei der E___-Garage in

F___ und von 2009 bis 2010 während neun Monaten an einem Kiosk in H___

gearbeitet habe. Ab 2010 sei sie keiner Arbeit mehr nachgegangen. Die

Seite 17

Berufungsbeklagte habe nur wenig Chancen auf dem Arbeitsmarkt. In der zweiten

Hälfte der Ehe bis zur Trennung habe die Berufungsbeklagte lediglich noch einmal

kurz gearbeitet. Es gehe nicht um einen Ausbau der seit acht Jahren

zurückliegenden Erwerbstätigkeit, sondern um die Frage eines möglichen

beruflichen Wiedereinstiegs, der ihr angesichts der langen Ehedauer nicht zumutbar

sei. Bei der Scheidung sei die Berufungsbeklagte bereits 51 Jahre alt gewesen,

inzwischen sei sie 53 Jahre alt. Zu den bereits vor der Vorinstanz bekannten

Einschränkungen in den Händen, würden nun auch chronische Beinschmerzen und

–schwellungen bestehen, die eine Wiederaufnahme einer Arbeit weiter erschweren

würden. Die Berufungsbeklagte werde sich, wenn überhaupt, mit kleineren Pensen

zufrieden geben müssen.

Vorliegend ist die Leistungsfähigkeit der Parteien vor dem gebührenden Unterhalt

zu ermitteln, da die Eigenversorgungskapazität der Berufungsbeklagten strittig ist

und die Berufsauslagen je nach Arbeitspensum variieren. Demzufolge kann erst

nach Beurteilung der Leistungsfähigkeit der Parteien, vorab derjenigen der

Berufungsbeklagten, der gebührende Unterhalt jedes Ehegatten berechnet werden.

Die Ausgangslage ist vorliegend folgende: Der Berufungskläger verneint einen

Anspruch der Berufungsbeklagten auf ordentlichen nachehelichen Unterhalt,

demgegenüber die Berufungsbeklagte das von der Vorinstanz auf 50% festgesetzte

zumutbare Teilpensum mit einem erzielbaren Einkommen von brutto CHF 1‘770.00

bzw. netto CHF 1‘530.00 nicht angefochten hat. Folglich stellt sich vor Obergericht

lediglich noch die Frage einer allfälligen Erhöhung des Arbeitspensums über die von

der Berufungsbeklagten akzeptierten 50% hinaus.

Zunächst ist festzuhalten, dass der mit der Scheidung veränderte Bedarf beider

Ehegatten wenn möglich durch Eigenleistungen (Geld-, Dienst- und Sachleistungen)

zu decken ist. Im nachehelichen Unterhaltsrecht gilt der auf einen „clean break“

abzielende Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit (HAUSHEER/GEISER/AEBI-

MÜLLER, a.a.O., Rz. 10.78; BGE 134 III 145 E. 4; BGE 127 III 136 E. 2a = Pra. 90

[2001] Nr. 148; Urteil des Bundesgerichts 5A_474/2013 vom 10. Dezember 2013 E.

4.3.2). Die mögliche Eigenversorgung ist u.a. von folgenden Faktoren abhängig:

vom Ergebnis der güterrechtlichen Auseinandersetzung mit der Aussicht auf

entsprechenden Vermögensertrag, vom Ertrag aus selbstgenutzten

Vermögenswerten, von den Anwartschaften aus der beruflichen oder einer anderen

privaten oder staatlichen Vorsorge, von Altersvorsorgeersparnissen, von

tatsächlichen und hypothetischen Erwerbseinkünften und von weiterem künftigen

Seite 18

Vermögensanfall (HAUSHEER/GEISER/AEBI-MÜLLER, a.a.O., Rz. 10.79). Das

Scheidungsgericht kann einen geschiedenen Ehegatten zwar nicht zum

Wiedereinstieg oder zur Aufstockung einer schon während der Ehe ausgeübten

Erwerbstätigkeit verpflichten. Sofern eine (zusätzliche) Erwerbstätigkeit nach der

Scheidung aber nicht nur tatsächlich möglich, sondern auch zumutbar ist, wird dem

Geschiedenen im Zusammenhang mit der Eigenversorgungskapazität ein

entsprechendes hypothetisches Einkommen aufgerechnet, d.h. für die

Berechnung allfälliger Unterhaltsansprüche wird ein Einkommen, das tatsächlich

realisiert werden könnte und dessen Erzielung dem betreffenden Ehegatten

zuzumuten ist, mitberücksichtigt (HAUSHEER/GEISER/AEBI-MÜLLER, a.a.O., Rz.

10.80; BGE 127 III 136 E. 2a = Pra. 90 [2001] Nr. 148 E. 2a; Urteil des

Bundesgerichts 5A_474/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 4.1). Bei der Abklärung

der Zumutbarkeit der Wiederaufnahme oder Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit

sind die konkreten Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Die

massgebenden Kriterien dieser Abklärung werden in Art. 125 Abs. 2 ZGB aufgezählt

(HAUSHEER/GEISER/AEBI-MÜLLER, a.a.O., Rz. 10.80; BGE 127 III 136 E. 2a = Pra. 90

[2001] Nr. 148).

Eine lange Ehedauer lässt in Verbindung mit einer traditionellen Rollenteilung eine

Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit in der Regel ab dem 45. Altersjahr des

Ansprecherehegatten als unzumutbar erscheinen (BGE 115 II 6 E. 5a; Urteil des

Bundesgerichts 5C.129/2005 vom 9. August 2005 E. 3.1), wobei das Alter bei der

definitiven Trennung massgebend ist (SCHWENZER/BÜCHLER, a.a.O., N. 70 zu Art.

125 ZGB; BGE 137 III 102 E. 4.2.2.4 = Pra. 101 [2012] Nr. 27). In neueren

Entscheiden scheint sich nunmehr die Tendenz abzuzeichnen, diese Altersgrenze

gegen 50 Jahre zu erhöhen (Urteil des Bundesgerichts 5A_71/2013 vom 28. März

2013 E. 1.3; BGE 137 III 102 E. 4.2.2.2 = Pra. 101 [2012] Nr. 27). Die Aufstockung

einer Erwerbstätigkeit im Falle der Zuverdienstehe ist allerdings auch nach der

genannten Altersgrenze eher zumutbar als ein eigentlicher Wiedereinstieg in das

Erwerbsleben nach einer „reinen“ Hausgattenehe (HAUSHEER/GEISER/AEBI-MÜLLER,

a.a.O., Rz. 10.80; SCHWENZER/BÜCHLER, a.a.O., N. 70 zu Art. 125 ZGB; Urteile des

Bundesgerichts 5A_206/2010 vom 21. Juni 2010 E. 5.3.4 und 5A_474/2013 vom

10. Dezember 2013 E. 4.3). Eine chronische Krankheit oder Invalidität können als

subjektives Hindernis der Wiederaufnahme oder Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit

entgegenstehen (HAUSHEER/GEISER/AEBI-MÜLLER, a.a.O., Rz. 10.83). Zu beachten

sind schliesslich Ausbildung und die Erwerbsaussichten sowie der mutmassliche

Aufwand für die berufliche Eingliederung (HAUSHEER/GEISER/AEBI-MÜLLER, a.a.O.,

Rz. 10.83).

Seite 19

Die Berufungsbeklagte ist heute 53 und der Berufungskläger 52 Jahre alt. Die Ehe

schlossen sie 1994. Die Parteien haben im Oktober 2014 das gemeinsame

Scheidungsbegehren eingereicht, die Trennung erfolgte im April 2015. Abzustellen

ist daher für die Frage der Zumutbarkeit auf den Zeitpunkt der Einreichung des

Scheidungsbegehrens: Zu jenem Zeitpunkt war die Berufungsbeklagte 49 Jahre alt.

Ihr beruflicher Werdegang begann mit einer 2jährigen kaufmännischen Lehre bei

einer Bank, danach folgten verschiedene Anstellungen als Sachbearbeiterin in der

Versicherungsbranche, bei der letzten Anstellung vor der Heirat als

Innendienstleiterin. Dazwischen war sie während 2 Jahren beim

Direktionssekretariat der J___-Bahn tätig. Nach der Heirat folgte eine zweijährige

Berufspause, worauf sie von 1996 bis 1998 als Verkäuferin bei der Kiosk AG in

G___ und von 2001 bis 2003 als Autokosmetikerin bei der E___-Garage in F___

arbeitete (act. B 4/39/1; B 23/3). Letztmals berufstätig war die Berufungsbeklagte

vom 1. August 2009 bis 31. Mai 2010 als Verkäuferin beim Kiosk in H___ (act. B

4/39/2; B 23/4). Sodann liegt eine Absage einer Stellenvermittlungs-Firma vom

13. April 2015 auf eine Bewerbung der Berufungsbeklagten im Recht (act. B

4/117/1). In gesundheitlicher Hinsicht ist auf ein ärztliches Zeugnis von Dr. med.

K___ vom 15. Januar 2015 zu verweisen, wonach B___ am 24. Juli 2014 einen

Vorderarmbruch links erlitt und als Folge davon in der Beweglichkeit des

Handgelenks eingeschränkt sei (act. B 4/39/3; B 23/5). Die Berufungsbeklagte hat

vor Obergericht neu ein weiteres ärztliches Zeugnis von Dr. med. L___ vom

23. Februar 2018 eingereicht, welches Auskunft über die aktuelle und bereinigte

Diagnoseliste gibt. Die Diagnose lautet: chronische Beinschmerzen und –

schwellungen (act. B 23/6).

Im Sinne eines Anhaltspunktes werden nachfolgend in Kurzform einige Fälle aus

der Rechtsprechung aufgeführt:

- Mit Urteil des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden O2Z 08 7 vom 23. Juni 2009 E. 2.1.6 war der Fall einer 55jährigen, gesundheitlich angeschlagenen Frau zu beurteilen, die erst mit 54 Jahren eine Teilzeitstelle mit einem Einkommen von CHF 800.-- pro Monat angenommen hatte. Das Obergericht kam zum Schluss, dass ihr nicht mehr zugemutet werden könne.

- Das Bundesgericht entschied mit Urteil vom 21. Juni 2010, dass eine

54jährige Frau ihr Pensum von 60 auf 80% erhöhen müsse (5A_206/2010 E.

5).

- Das Bundesgericht bestätigte mit Urteil vom 7. September 2011 den

Entscheid der Vorinstanz, wonach eine 52jährige Frau mit gesundheitlichen

Seite 20

Problemen das aktuelle Pensum von 70% nicht erhöhen müsse (5A_340/2011

E. 5.3 ff.)

- Im Fall einer kinderlosen Ehe, in der die im Scheidungszeitpunkt 51jährige

Frau immer wieder gearbeitet hatte, kam das Bundesgericht mit Urteil vom

15. Juli 2004 zum Schluss, dass eine Erwerbstätigkeit zumutbar sei

(5C.90/2004 E. 4.2.2).

- Das Bundesgericht stufte im Urteil vom 13. Oktober 2008, trotz guter

Ausbildung der im Zeitpunkt der Scheidung 49 Jahre alten Frau, aufgrund

deren schlechter Gesundheit ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt als schlecht

ein und nahm ein hypothetisches Einkommen von CHF 1'000.-- bis CHF

1'500.-- an (5A_679/2007, in: FamPra 2009 S. 198 ff. E. 4.2)

- Im Fall einer bei Einreichung des Scheidungsbegehrens 41jährigen

alkoholabhängigen Frau und Mutter eines Kindes, die kein Deutsch sprach

und nicht erwerbstätig war, verzichtete das Bundesgericht mit Urteil vom 1.

November 2018 auf die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens, weil

die Ehefrau dauerhaft erwerbsunfähig sei (5A_215/2018 E. 3.3.1 ff.).

Unterschieden werden drei Ehetypen: die Hausgattenehe, die Doppelverdienstehe

und die Zuverdienstehe (siehe dazu: VETTERLI/CANTIENI, a.a.O., N. 3 zu Art. 125

ZGB). Vorliegend handelt es sich, zumindest bis zur letzten Anstellung der

Berufungsbeklagten im Jahre 2010, um eine Zuverdienstehe. Bei einer

Zuverdienstehe scheint ein Übergang zu einem vollen Erwerb oft noch möglich, für

die es aber doch keine festen Regeln gibt (VETTERLI/CANTIENI, a.a.O., N. 3 zu Art.

125 ZGB). Vorliegend geht es folglich um sogenannten Aufstockungsunterhalt.

Zur gesundheitlichen Situation der Berufungsbeklagten sind einige Ausführungen zu

machen. Ärztlich bestätigt wurde vor nunmehr vier Jahren, dass sie als Folge eines

Vorderarmbruchs eine eingeschränkte Beweglichkeit des Handgelenks aufweist.

Laut einem neueren Zeugnis leidet die Berufungsbeklagte ferner an chronischen

Beinschmerzen und –schwellungen. Das vor Obergericht neu eingereichte Zeugnis

gibt die aktuelle Diagnose wieder und stellt deshalb ein zulässiges Novum im Sinne

von Art. 317 Abs. 1 ZPO dar, welches zu hören ist. Die Vorinstanz weist nun zu

Recht in Erwägung 2.4.2 darauf hin, dass das Arztzeugnis betreffend das

Handgelenk keine Angaben über die Dauer und dem Umfang der Einschränkung

enthält. Dasselbe gilt bezüglich der chronischen Beinschmerzen und –

schwellungen. Auch jenes Zeugnis gibt keine Auskunft darüber, wie sich die

Beschwerden an den Beinen auf die Erwerbsfähigkeit der Berufungsbeklagten

niederschlagen. Weitere Beweise wurden von der Berufungsbeklagten nicht

angeboten. Auch die Berufungsbeklagte selbst macht keine konkreten Aussagen

darüber, wie sich ihre gesundheitliche Situation konkret auf die Arbeitsfähigkeit

Seite 21

auswirkt. Sie macht einzig in allgemeiner Hinsicht geltend, sie sei gesundheitlich

angeschlagen, weshalb die Wiederaufnahme einer Arbeit erschwert sei;

insbesondere könne sie keine Reinigungsarbeiten ausführen. Wie in vorstehender

Erwägung 1.4 ausgeführt, gilt beim nachehelichen Unterhalt der

Verhandlungsgrundsatz, so dass die Berufungsbeklagte die Behauptungs- und

Begründungslast für ihre Begehren trägt. Weil sich aus den Arztzeugnissen nur

schwer etwas zur aktuellen Erwerbsfähigkeit der Berufungsbeklagten ableiten lässt,

können lediglich Mutmassungen angestellt werden. Es wäre der

Berufungsbeklagten aufgrund der unklaren Situation zumutbar gewesen, ein

ärztliches Zeugnis oder Gutachten einzureichen, welches sich dazu geäussert hätte,

was für Auswirkungen ihre Beschwerden auf die Erwerbsfähigkeit haben (vgl. Urteil

des Bundesgerichts 5A_319/2016 vom 27. Januar 2017 E. 3.2.). Aufgrund der

dargelegten Sachlage müssen deshalb gravierende Gesundheitsprobleme bei der

Berufungsbeklagten als nicht erstellt betrachtet werden.

Da gestützt auf die Aktenlage die gesundheitliche Situation der Berufungsbeklagten

kein ernsthaftes Hindernis für die Wiederaufnahme bzw. Ausdehnung einer

Erwerbstätigkeit darstellt, erachtet das Obergericht mit Blick auf Lehre und

Rechtsprechung sowie deren Alter ein Pensum von 70% als zumutbar. Gegen ein

volles Pensum spricht, dass die Berufungsbeklagte in den 20 Ehejahren nur

während total 5 Jahren gearbeitet hat und vor Einreichung des gemeinsamen

Scheidungsbegehrens während 4 Jahren keiner Erwerbstätigkeit mehr

nachgegangen ist.

Ausgehend von dem von der Vorinstanz für ein 50%-Pensum festgelegten, nicht

angefochtenen Nettolohn von monatlich CHF 1‘530.00, ist der Berufungsbeklagten

für ein 70%-Pensum ein Einkommen von CHF 2‘140.00 netto pro Monat

anzurechnen.

E. 2.5 Leistungsfähigkeit von A___ Vor Obergericht unbestritten geblieben ist das von der Vorinstanz in Erwägung 2.4.1 auf monatlich CHF 6‘700.00 netto (inkl. 13. Monatslohn) bezifferte Einkommen des Berufungsklägers. Darauf ist abzustellen. Seite 22

E. 2.6 Bedarf von B___ Der Berufungskläger lässt die Bedarfsberechnung für die Berufungsbeklagte betreffend die Kosten für den Arbeitsweg und die Mehrkosten für Verpflegung bestreiten, da die Berufungsbeklagte nicht geltend mache, sie müsse eine Arbeit ausserhalb ihres Wohnorts annehmen. Da ihr die Vorinstanz lediglich ein Teilpensum anrechne, seien auch keine Mehrkosten für Verpflegung gerechtfertigt. Die Berufungsbeklagte lässt entgegnen, wenn bei der Berufungsbeklagten ein hypothetisches Einkommen von 50% angerechnet werde, so seien ihr ebenso hypothetische Kosten für Arbeitsweg und auswärtige Verpflegung zuzugestehen. Dass die Berufungsbeklagte eine Stelle innerhalb ihres Wohnorts finden werde, sei unwahrscheinlich, zumal sie ohnehin grosse Schwierigkeiten haben werde, wieder eine Stelle zu finden. Vorab ist festzuhalten, dass von dem von der Vorinstanz in Erwägung 2.4.4 auf CHF 3‘777.00 festgelegten Bedarf der Berufungsbeklagten lediglich die Positionen „Arbeitsweg“ in der Höhe von CHF 100.00 und „Mehrkosten Verpflegung“ in derselben Höhe strittig sind. Hinsichtlich des Arbeitsweges wäre eine Annahme, dass die Berufungsbeklagte eine Stelle in M___ finden kann, rein spekulativer Natur, weshalb ihr Arbeitswegkosten zuzugestehen sind. Die Vorinstanz hat für ein Pensum von 50% CHF 100.00 eingesetzt. Das Obergericht erachtet für ein Pensum von 70% eine Pauschale von CHF 150.00 als angemessen. Die von der Vorinstanz für die auswärtige Verpflegung mit CHF 100.00 berücksichtigten Mehrkosten für auswärtige Verpflegung sind angesichts des grösseren Pensums ebenfalls zu erhöhen und erscheinen mit CHF 150.00 einem 70%-Pensum als angemessen. Demzufolge erhöht sich der in den Positionen “Arbeitsweg“ und “Mehrkosten Verpflegung“ korrigierte Bedarf der Berufungsbeklagten auf CHF 3‘877.00.

E. 2.7 Bedarf von A___ Der von der Vorinstanz ermittelte Bedarf des Berufungsklägers beläuft sich auf CHF 3‘561.00 (Erwägung 2.4.4). Darauf kann abgestellt werden, nachdem dieser Betrag unbestritten geblieben ist.

E. 2.8 Berechnung des Frauenunterhaltsbeitrags

Der Berufungskläger lässt vorbringen, die Bemessung der Vorinstanz nach dem

Halbteilungsgrundsatz sei zu kritisieren. Einigkeit in Lehre und Rechtsprechung

Seite 23

bestehe darin, dass eine weitere Teilhabe in Form einer Überschussbeteiligung

nicht in Betracht komme und dass Unterhalt in Mass und Dauer auf das zu

beschränken sei, was erforderlich sei, um der Berechtigten eine Anpassung an die

neuen Lebensverhältnisse zu ermöglichen.

Die Berufungsbeklagte äussert die Ansicht, dass auf die Unterhaltsberechnung der

Vorinstanz abgestellt werden könne. An der Bemessung des Unterhalts nach dem

Halbteilungsgrundsatz werde festgehalten. Vorliegend sei auf den zuletzt in der Ehe

gelebten Standard abzustellen. Deshalb sei es auch gerechtfertigt, dass die

Berufungsbeklagte am Überschuss hälftig partizipiere.

Wie die Vorinstanz in Erwägung 2.5 ausgeführt hat, ist zur Bestimmung des

Unterhaltsbeitrags der gebührende Unterhalt der Berufungsbeklagten zu ermitteln

und davon ihr eigenes Einkommen abzuziehen. Zur Unterscheidung der Begriffe

„gebührender Unterhalt“ und „nachehelicher Unterhalt“ ist auf ein Urteil des

Bundesgerichts zu verweisen. Danach ist der Unterhaltsbeitrag die Summe Geldes,

die der eine Ehegatte nach Massgabe seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit

dem anderen schuldet, falls es diesem nicht möglich oder nicht zumutbar ist, für

seinen gebührenden Unterhalt selbst aufzukommen. Buchhalterisch lässt sich der

gebührende nacheheliche Unterhalt des klagenden Ehegatten als Gesamtaufwand

verstehen, während der Unterhaltsbeitrag neben den eigenen Einkünften dieses

Ehegatten als Ertragsquelle dazu dient, den besagten Aufwand zu bestreiten (Urteil

des Bundesgerichts 5A_111/2016 vom 6. September 2016 E. 4.3).

Zu klären ist zunächst, ob, wie dies die Vorinstanz getan hat, ein Überschuss hälftig

auf die Parteien aufzuteilen ist. Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für

den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen

Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Betrag

zu leisten (Art. 125 Abs. 1 ZGB). Der gebührende Unterhalt entspricht der

Lebenshaltung, welche die Eheleute während ihres Zusammenlebens erreicht und

entsprechend ihrer Übereinkunft gepflegt und auf deren Weiterführung sie im

Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten auch nach der Scheidung ihrer Ehe

jedenfalls dann grundsätzlich Anspruch haben, wenn ihre Ehe lebensprägend war

(Urteil des Bundesgerichts 5A_111/2016 vom 6. September 2016 E. 4.3). Bei der

lebensprägenden Ehe ist grundsätzlich von einer gleichmässigen Verteilung des

Überschusses (d.h. der Differenz zwischen erzielbaren Mitteln und Existenzminima)

auszugehen, womit beide Ehegatten nachehelich wirtschaftlich gleichgestellt sind

(HAUSHEER/GEISER/AEBI-MÜLLER, a.a.O., Rz. 10.94; SCHWENZER/BÜCHLER, a.a.O.,

N. 105 zu Art. 125 ZGB). Für das Obergericht ist aufgrund der Ehedauer, der

Seite 24

gelebten Aufgabenteilung während der Ehe und der Einkommensverhältnisse der

Parteien nicht nachvollziehbar, weshalb vorliegend vom Halbteilungsgrundsatz

abgewichen werden sollte. Im Gegenteil soll nicht nur dem Berufungskläger,

sondern auch der Berufungsbeklagten das Recht zustehen, nach der Scheidung an

den während der Ehe gepflegten Lebensstandard anknüpfen zu können und am

Überschuss zu partizipieren. Ein Überschuss ist folglich auf beide Parteien je zur

Hälfte aufzuteilen.

Seite 25

Es ergibt sich folgende Berechnung, welche sich an diejenige der Vorinstanz in

Erwägung 2.5 anlehnt:

(in CHF) Ehemann Ehefrau Total

Total Einkommen 6‘700.00 2‘142.00 8‘842.00

(hypoth.)

Grundbetrag 1‘200.00 1‘200.00

Wohnkosten 1‘100.00 1’100.00

Krankenkasse KVG 323.00 327.00

Versicherungen 30.00 30.00

Arbeitsweg 188.00 150.00

Mehrkosten Verpflegung 200.00 150.00

Kommunikation 120.00 120.00

Steuern 400.00 500.00

Altersvorsorge 300.00

Total Bedarf 3‘561.00 3‘877.00 7‘438.00

Überschuss 1‘404.00

½ Anteil 702.00

Bedarf Ehefrau 3‘877.00

½ Anteil Überschuss 702.00

gebührender Unterhalt 4‘579.00

- Einkommen Ehefrau -2‘140.00

Unterhaltsanspruch 2‘439.00

gerundet (auf CHF 50.00) 2‘450.00

freie Quote Ehemann 3‘139.00

Aus der vorstehenden Tabelle ergibt sich, dass die Berufungsbeklagte gegenüber

dem Berufungskläger Anspruch auf einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von

gerundet CHF 2‘450.00 hat. Dieser Unterhaltsbeitrag ist gestützt auf Art. 128 ZGB in

gerichtsüblicher Weise zu indexieren. Anzufügen ist, dass die von der Vorinstanz in

Erwägung 3 angeordnete Indexierung vor Obergericht nicht angefochten wurde.

Seite 26

E. 2.9 Beginn der Unterhaltspflicht

Der Berufungskläger stellt in Ziff. 2 seines Rechtsbegehrens den Eventualantrag,

dass ein Frauenunterhalt befristet für die Dauer von fünf Jahren ab Rechtskraft des

Scheidungsurteils festzulegen sei. Das Bundesgericht habe in dem von RA BB___

zitierten BGE 128 III 121 lediglich festgehalten, dass es nicht bundesrechtswidrig

sei, den Beginn des nachehelichen Unterhalts auf den Zeitpunkt der Teilrechtskraft

des Scheidungsurteils festzulegen. Sie unterschlage aber, dass das Bundesgericht

unmissverständlich zum Ausdruck gebracht habe, dass dieses skizzierte Vorgehen

die Ausnahme bleiben müsse. Gute Gründe für ein Abweichen von dieser Regel

vermöge die Berufungsbeklagte nicht zu benennen. Die Parteien hätten am 7.

Oktober 2015 eine Vereinbarung unterzeichnet, nach der sich der Berufungskläger

verpflichtet habe, der Berufungsbeklagten bis zur Rechtskraft der Scheidung (und

nicht bis zur Teilrechtskraft eines Teilaspekts der Ehescheidung) einen monatlichen

Unterhaltsbeitrag von CHF 1‘700.00 zu bezahlen. Diese Vereinbarung gelte bis

heute. In Ziff. 9 der Vereinbarung vom 19. Januar 2018 hätten sie diesen Willen

nochmals bestätigt bzw. sogar verstärkt und damit unmissverständlich kundgetan,

dass der Unterhaltsbeitrag von CHF 1‘700.00 bis zum Abschluss des

Scheidungsverfahrens gelten solle. Die Parteien hätten dem Gericht die Definition

der Dauer des Unterhaltsbeitrages anheim gestellt, nicht aber den Beginn.

Die Berufungsbeklagte lässt vorbringen, das Gericht könne dem Pflichtigen die

nacheheliche Unterhaltspflicht auf den Zeitpunkt der Teilrechtskraft des

Scheidungspunktes auferlegen (BGE 128 III 121 E. 3 d bb). Im Scheidungspunkt sei

das Urteil des Kantonsgerichts vom 22. August 2016 per Ende November 2016 in

Rechtskraft erwachsen, da lediglich die Nebenfolgen angefochten worden seien. Die

hälftige Teilung des Vorsorgeguthabens sei ebenfalls in Rechtskraft erwachsen.

Auch wegen des im Unterhaltsbeitrag berücksichtigten Vorsorgeunterhalts von

CHF 300.00 sei es sachgerecht, den nachehelichen Unterhalt ab Teilrechtskraft des

Scheidungsurteils beginnen zu lassen. Dies umso mehr, dass ansonsten der Bedarf

der Berufungsbeklagten bei weitem nicht gedeckt werden könne. Vorsorgeunterhalt

sei im vorsorglichen Massnahmeverfahren nicht berücksichtigt worden. In der

Vereinbarung vom 7. Oktober 2015 seien nicht die Nebenfolgen der Scheidung

gemeint, sondern der Scheidungspunkt. Zu Ziff. II. 9 der Vereinbarung der Parteien

zum Güterrecht sei anzufügen, dass unter Dauer eine Zeitspanne oder ein Zeitraum

gemeint sei. Dieser werde durch den Beginn und das Ende definiert.

Gemäss Art. 126 Abs. 1 ZGB bestimmt das Gericht den Beginn der nachehelichen

Beitragspflicht. Der Beginn der Unterhaltspflicht mit dem Eintritt der formellen

Rechtskraft des Scheidungsurteils ist nach wie vor die Regel (BGE 128 III 121 E. 3

Seite 27

b bb). Es ist aber davon auszugehen, dass es dem Sachgericht – im Rahmen des

pflichtgemässen Ermessens – frei steht, dem Pflichtigen rückwirkend auf den

Zeitpunkt des Eintritts der Teilrechtskraft eine nacheheliche Unterhaltspflicht

aufzuerlegen (BGE 128 III 121 E. 3 b bb; Urteile des Bundesgerichts 5A_433/2017

vom 16. Oktober 2017 E. 7.2 und 5A_34/2015 vom 29. Juni 2015 E. 4). Dies gilt

unabhängig von der Frage, ob für die Zeit nach Eintritt der Teilrechtskraft schon

gestützt auf einen Massnahmeentscheid eine Unterhaltspflicht besteht (BGE 128 III

121 E. 3 c aa). Ist das angerechnete Einkommen hypothetischer Natur, erscheint es

wenig sachgerecht, ein nicht tatsächlich vorhandenes Einkommen rückwirkend

anzunehmen (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich LC100081 vom 1. Juni

2012 E. 7.2). Da AHV-Splittung und BVG-Vorsorgeausgleich auf den Zeitpunkt der

formellen Rechtskraft im Scheidungspunkt (rück)bezogen werden und ab dann zu

einem nachehelichen Beitragsausfall führen, müsste nach der vom Bundesgericht

angewandten Methode, die gerade diesen Beitragsausfall auffangen will, auch der

Vorsorgeunterhalt auf diesen Zeitpunkt festgesetzt werden (DANIEL SUMMERMATTER,

Zur Berechnung des Vorsorgeunterhalts, in: FamPra.ch 2011 S. 665 ff., S. 674).

Entgegen der Ansicht des Berufungsklägers ergibt sich aus Ziff. 9 der Vereinbarung

vom 19. Januar 2018 (act. B 30) nichts zum Beginn der Unterhaltspflicht. Dort ist

festgehalten, dass die Parteien „Umfang und Dauer des nachehelichen Unterhalts“

dem Entscheid des Obergerichts überlassen. Daraus lässt sich weder etwas für die

Auffassung des Berufungsklägers noch für diejenige der Berufungsbeklagten

ableiten. Aus der voraufgeführten Rechtsprechung ergibt sich, dass in der Regel die

Unterhaltspflicht mit Eintritt der formellen Rechtskraft beginnen soll, das Gericht

jedoch ermessenweise die Unterhaltspflicht auf den Eintritt der formellen

Rechtskraft im Scheidungspunkt festlegen kann, wenn sachliche Gründe dafür

sprechen. Nach Ansicht des Obergerichts spricht im vorliegenden Fall das

Argument des Vorsorgeunterhalts für die zweite Variante. Da der im vorsorglichen

Massnahmenentscheid festgesetzte Unterhaltsbeitrag von CHF 1‘700.00, im

Unterschied zum nachehelichen Unterhaltsbeitrag, keinen Vorsorgeunterhalt

enthält, ist es angezeigt, die Unterhaltspflicht ab Rechtskraft des

Scheidungspunktes, mithin ab 26. November 2016 (act. B 4/147), beginnen zu

lassen. Dass der im vorsorglichen Massnahmeverfahren festgesetzte

Unterhaltsbeitrag von CHF 1‘700.00 den gebührenden Unterhalt der

Berufungsbeklagten nur zu gut 4/5 deckt, spricht ebenfalls für ein Abweichen von

der Regellösung (vgl. Urteil des Kantonsgerichts Graubünden ZK1 12 57 vom 24.

Juli 2014 E. 5d) und überwiegt das Argument des Zürcher Obergerichts, dass ein

hypothetisches Einkommen eher nicht rückwirkend berücksichtigt werden sollte.

Seite 28

E. 2.10 Dauer des Frauenunterhaltsbeitrags

Der Berufungskläger stellt in Ziff. 2 seines Rechtsbegehrens den Eventualantrag,

dass ein Frauenunterhalt befristet für die Dauer von fünf Jahren ab Rechtskraft des

Scheidungsurteils festzulegen sei. Unterhalt sei in Mass und Dauer auf das zu

beschränken, was erforderlich sei, um der Berechtigten eine Anpassung an die

neuen Lebensverhältnisse zu ermöglichen.

Die Berufungsbeklagte lässt darauf hinweisen, wenn eine künftige Verbesserung

ihrer wirtschaftlichen Situation ausgeschlossen sei, sei eine unbefristete Rente

zuzusprechen. Dies werde vorliegend bis zum Erreichen ihres Pensionsalters der

Fall sein. Dies gelte umso mehr, nachdem sich gezeigt habe, dass sich ihr

Gesundheitszustand tendenziell verschlechtert habe.

Wie lange ein Ehegatte dem andern einen angemessenen Beitrag an seinen

Unterhalt zahlen muss, entscheidet der Richter insbesondere anhand der

Beurteilungskriterien, die in Art. 125 Abs. 2 Ziff. 1-8 ZGB nicht abschliessend

aufgezählt sind (Urteil des Bundesgericht 5A_800/2016 vom 18. August 2017 E.

6.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist auch eine Verschlechterung

des Gesundheitszustandes, die erst während der lebensprägenden Ehe eintritt, als

Faktor bei der Beurteilung von Anspruch und Umfang des nachehelichen Unterhalts

zu berücksichtigen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die Verschlechterung

ehebedingt ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_800/2016 vom 18. August 2017 E.

6.3). Wie die Rechtsprechung zeigt, steht bei der Beurteilung, wie lange ein

Ehegatte auf nacheheliche Unterhaltsleistungen des andern zählen kann, die

Aussicht dieses Ehegatten auf die (Wieder-) Erlangung der

Eigenversorgungskapazität im Vordergrund (Urteil des Bundesgerichts

5A_800/2016 vom 18. August 2017 E. 6.3). Das Scheidungsrecht sieht in Art. 125

ZGB keine Befristung des nachehelichen Unterhalts vor. Meist wird der

Rentenanspruch bis zum Erreichen des AHV-Alters des Unterhaltspflichtigen

festgesetzt (Urteil des Bundesgerichts 5A_202/2017 vom 22. Mai 2018 E. 5.5.1).

In casu handelt es sich um eine 20jährige Ehe, die lebensprägend war. Die

Berufungsbeklagte hat während der Ehe zeitweise und mit längeren Unterbrüchen

gearbeitet. Sie hat verschiedene gesundheitliche Probleme. Das Obergericht

gelangt aufgrund dieser Sachlage zur Auffassung, dass nicht davon ausgegangen

werden kann, dass die Berufungsbeklagte je wieder ihren Bedarf aus eigener Kraft

wird decken können. Vielmehr erscheint eine Verbesserung ihrer

Einkommenssituation ausgeschlossen. Es ist ihr deshalb eine Rente bis zum

Erreichen ihres AHV-Alters, voraussichtlich bis Ende Mai 2029, zuzusprechen.

Seite 29

E. 2.11 Fazit Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Berufungskläger der Berufungsbeklagten gestützt auf Art. 125 ZGB ab Rechtskraft des Scheidungspunktes bis zu deren Erreichen des AHV-Alters (voraussichtlich Ende Mai 2029) monatlich und monatlich im Voraus einen Unterhaltsbeitrag von CHF 2‘450.00 schuldet.

E. 3 Indexierung und Angaben nach Art. 282 ZPO Der zugesprochene Unterhaltsbeitrag (E. 2.8 und 2.11) ist praxisgemäss zu indexieren. Dieser basiert auf folgenden monatlichen Netto-Einkünften (inkl. Anteil 13. Monatslohn bzw. Gratifiktion) und Netto-Vermögen der Parteien: A___: Einkommen: CHF 6‘700.00 Vermögen: nicht berücksichtigt B___: Einkommen: CHF 2‘140.00 (hypothetisch) Vermögen: nicht berücksichtigt

E. 4 Vorstehender Unterhaltsbeitrag gemäss Ziff. 3 hievor basiert auf dem Landesindex der Konsumentenpreise, berechnet vom Bundesamt für Statistik, Stand Dezember 2018, von 101,5 Punkten (Dezember 2015 = 100,0 Punkte). Er wird auf jeden 1. Januar proportional dem Indexstand im vorangegangenen November angepasst, gemäss nachstehender Formel: neuer Unterhaltsbeitrag (UB) = urspr. UB  neuer Indexstand urspr. Indexstand. Soweit A___ nachweisen kann, dass sich sein Einkommen nicht der Teuerung entsprechend erhöht hat, findet eine Anpassung nur im Rahmen der effektiven Einkommenserhöhung statt.

E. 4.1 Parteivorbringen Der Berufungskläger lässt vorbringen, sowohl die amtlichen wie auch die ausseramtlichen Kosten seien neu zu verlegen, soweit das erstinstanzliche Urteil zu Gunsten des Berufungsklägers angepasst werde. Die Berufungsbeklagte lässt geltend machen, da die Berufung des Berufungsklägers abzuweisen sei, habe auch keine andere Verlegung der erstinstanzlichen Kosten zu erfolgten. Dagegen habe er sämtliche Kosten vor der Berufungsinstanz zu tragen und die Berufungsbeklagte für ihre Parteikosten angemessen zu entschädigen.

E. 4.2 Erstinstanzliche Gerichtskosten und Parteientschädigungen Vor erster Instanz waren der Scheidungspunkt sowie die Nebenfolgen der Ehescheidung (u.a. nachehelicher Unterhalt, Güterrecht) zu beurteilen. Das Seite 30 Kantonsgericht hat in Erwägung 6.1, unter Berücksichtigung, dass es sich um ein familienrechtliches Verfahren handelt, festgehalten, dass sich das Obsiegen und Unterliegen der Parteien in etwa die Waage halten würden, weshalb die Prozesskosten hälftig aufzuerlegen seien. Das Obergericht hat das Urteil des Kantonsgerichts vom 22. August 2016 nur marginal abgeändert, indem es den von der Vorinstanz zugunsten der Berufungsbeklagten festgesetzten Unterhaltsbeitrag von CHF 2‘700.00 auf CHF 2‘450.00 reduziert hat. Deshalb kann es bei der Verteilung der erstinstanzlichen Prozesskosten (Art. 95 Abs. 1 ZPO) bleiben.

E. 4.3 Gerichtskosten im Berufungsverfahren Die Prozesskosten beinhalten sowohl die Gerichtskosten als auch die Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO) und werden der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Unter anderem in familienrechtlichen Verfahren kann das Gericht von den Verteilungsgrundsätzen nach Art. 106 ZPO abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verlegen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Gerichtskosten werden mit den geleisteten Vorschüssen der Parteien verrechnet. Ein Fehlbetrag wird von der kostenpflichtigen Person nachgefordert (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Vorliegend war mit dem nachehelichen Unterhalt einzig noch ein vermögensrechtlicher Streitpunkt zu beurteilen, weshalb es keinen Grund für die Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO gibt, sondern auf Art. 106 ZPO abzustellen ist. Folglich ist einzig der Prozessausgang massgebend. Im Berufungsverfahren hat keine Partei vollständig obsiegt. Der Berufungskläger hat sich gegen den ihm erstinstanzlich auferlegten monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 2‘700.00 zur Wehr gesetzt, indem er einen nachehelichen Unterhalt als nicht geschuldet erachtet, die Berufungsbeklagte war mit diesem Betrag einverstanden. Das Obergericht hat den Unterhaltsbeitrag von CHF 2‘700.00 auf CHF 2‘450.00 reduziert, so dass der Berufungskläger zu 9/10 und die Berufungsbeklagte zu 1/10 unterlegen ist. Somit hat der Berufungskläger 9/10 der zweitinstanzlichen Kosten und die Berufungsbeklagte 1/10 zu übernehmen. Als dem Umfang sowie dem Streitwert der Sache angemessen erachtet das Obergericht eine Gerichtsgebühr von CHF 4‘500.00 (Art. 19 lit. b i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. c Gebührenordnung, bGS 233.3). Seite 31

E. 4.4 Parteientschädigungen im Berufungsverfahren Unter Hinweis auf die vorstehende Erwägung 4.3 und Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO hat der zu 9/10 unterliegende Berufungskläger der zu 1/10 unterliegenden Berufungsbeklagten 8/10 (9/10 minus 1/10) bzw. 4/5 der Kosten ihrer berufsmässigen Vertretung (Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO) zu bezahlen. Die von RA BB___ eingereichte Kostennote in der Höhe von CHF 3‘155.60, inkl. Barauslagen und MWSt (act. B 35), welche einen Aufwand von 14,2 Stunden in Rechnung stellt, erweist sich als tarifkonform. Somit hat der Berufungskläger die Berufungsbeklagte mit CHF 2‘524.50 (4/5 von CHF 3‘155.60) für die Kosten ihrer Rechtsvertretung im zweitinstanzlichen Verfahren zu entschädigen. Seite 32 In teilweiser Gutheissung der Berufung erkennt das Obergericht:

1. Das Urteil des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden vom 22. August 2016 (K3Z 14

37) ist in den Dispositiv-Ziffern - 1 (Scheidung) - 4 (Aufteilung Guthaben berufliche Vorsorge) mangels Berufung in Rechtskraft erwachsen und vollstreckbar. 2. Dispositiv-Ziffer 5 des Urteils des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden vom

22. August 2016 (K3Z 14 37) wird gemäss rechtskräftigem Teilentscheid des Obergerichts vom 3. April 2018 (O1Z 16 8) durch die Vereinbarung der Parteien vom 19. Januar 2018 ersetzt.

3. A___ wird verpflichtet, B___ gestützt auf Art. 125 ZGB ab Rechtskraft des Scheidungspunktes bis zum Erreichen des AHV-Alters von B___ (voraussichtlich Ende Mai 2029) monatlich und monatlich im Voraus einen Unterhaltsbeitrag von CHF 2‘450.00 zu bezahlen.

E. 5 Vorstehender Unterhaltsbeitrag gemäss Ziff. 3 hievor basiert auf folgenden monatlichen Netto-Einkünften (inkl. Anteil 13. Monatslohn bzw. Gratifikation) und Netto-Vermögen der Parteien: A___: Einkommen: CHF 6'700.00 Vermögen: nicht berücksichtigt B___: Einkommen: CHF 2‘140.00 (hypothetisch) Vermögen: nicht berücksichtigt

E. 6 Die erstinstanzliche Regelung der Prozesskosten (Gerichtskosten und Parteientschädigung) wird bestätigt. Seite 33

E. 7 Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 4'500.00, werden zu 9/10 (CHF 4‘050.00) A___ und zu 1/10 (CHF 450.00) B___ auferlegt, unter Verrechnung des von A___ geleisteten Vorschusses von CHF 4‘500.00. B___ wird verpflichtet, A___ CHF 450.00 zu ersetzen.

E. 8 A___ hat B___ für die Kosten ihrer Rechtsvertretung im Berufungsverfahren mit CHF 2‘524.50 (inkl. MWSt und Barauslagen) zu entschädigen. 9. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde richtet sich nach Art. 72 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110). Die Beschwerde ist beim Schweizerischen Bundesgericht, Avenue du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, schriftlich einzureichen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG). Der Streitwert beträgt Fr. 405‘000.00.

E. 10 Zustellung am 24. Juni 2019 an:

- RA AA___, eingeschrieben - RA BB___, eingeschrieben - Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden (Verfahren K3Z 14 37) Der Obergerichtsvizepräsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Walter Kobler Barbara Widmer, Fürsprecherin Seite 34

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht Appenzell Ausserrhoden 1. Abteilung

Die vom Berufungskläger gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde beim Bundesgericht

hat dieses mit Urteil vom 5. Februar 2020 abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist

(5A_632/2019)

Entscheid vom 5. Februar 2019

Mitwirkende Obergerichtsvizepräsident W. Kobler

Oberrichterin S. Rohner

Oberrichter B. Oberholzer, H.P. Blaser, H. Zingg

Obergerichtsschreiberin B. Widmer

Verfahren Nr. O1Z 16 8

Sitzungsort Trogen

Berufungskläger A___

vertreten durch: RA AA___

Berufungsbeklagte B___

vertreten durch: RA BB___

Gegenstand Nebenfolgen der Ehescheidung

Berufung gegen das Urteil des Kantonsgerichts K3Z 14 37 vom

22. August 2016

Rechtsbegehren a) A___:

aa) im erstinstanzlichen Verfahren (an Schranken): A. Hauptantrag:

Es sei das Gesuch um Ehescheidung abzuweisen.

B. Eventualanträge: 1. Es sei die Ehe der Parteien zu scheiden. 2. Es seien keine nachehelichen persönlichen Unterhaltsbeiträge festzulegen. 3. Es sei der hälftige Miteigentumsanteil der Ehefrau an der Liegenschaft XY___

zu einem Anrechnungswert von CHF 287‘000.00 auf den Ehemann zu übertragen und es sei das Grundbuchamt C___ anzuweisen, die Eigentumsübertragung grundbuchlich vorzunehmen. Eine allfällige Grundstückgewinnsteuer sei aufzuschieben.

4. Es seien die Wertschriften, Post- und Bankkonti derjenigen Partei zuzuweisen,

auf deren Namen sie lauten. 5. Es sei davon Vermerk zu nehmen, dass sich die Parteien über die Aufteilung

des Hausrats aussergerichtlich geeinigt haben. 6. Es seien die in der Liegenschaft der Parteien lebenden Katzen dem Ehegatten

zu Alleineigentum zuzuweisen. 7. Es seien die während der Ehe geäuffneten Altersguthaben in den jeweiligen

Pensionskassen je hälftig zu teilen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

bb) im Berufungsverfahren:

1. Es sei das Urteil des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden vom 22.

August 2016 in Ziffer 2, 5c, 5d, 6 und 7 aufzuheben.

2. Es sei festzustellen, dass der Berufungskläger der Berufungsbeklagten keinen

nachehelichen Unterhalt schuldet, eventualiter sei ein Frauenunterhalt von

höchstens CHF 1‘000.00 pro Monat befristet für die Dauer von 5 Jahren ab

Rechtskraft des Scheidungsurteils festzulegen.

3. Es sei der hälftige Miteigentumsanteil der Ehefrau an der Liegenschaft XY___

zu einem Anrechnungswert von CHF 287‘000.00 auf den Ehemann zu

übertragen und es sei das Grundbuchamt C___ anzuweisen, die

Eigentumsübertragung grundbuchlich vorzunehmen. Eine allfällige

Grundstückgewinnsteuer sei aufzuschieben.

Seite 2

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge für beide Verfahren (Anmerkung der

Gerichtsschreiberin: mit dem zweiten Verfahren gemeint ist O1Z 16 10) gemäss

dem Ausgang des Berufungsverfahrens.

b) B___:

aa) im erstinstanzlichen Verfahren (an Schranken):

1. Die Ehe von B___ und A___ sei zu scheiden. 2. Der Ehemann sei zu verpflichten, der Ehefrau ab Rechtskraft der Scheidung

bis zum Erreichen des AHV-Alters der Ehefrau (voraussichtlich Ende Mai 2029) einen nachehelichen Unterhaltsbeitrag von CHF 2‘950.00, zahlbar monatlich im Voraus, zu bezahlen. Der Unterhaltsbeitrag sei zu indexieren.

3. Liegenschaft C___: Die Ehefrau überträgt dem Ehemann ihren hälftigen

Miteigentumsanteil an der gemeinsamen Liegenschaft XY___ (Grundstück Nr. 001, Grundbuch C___). Der Ehemann übernimmt die alleinige persönliche Schuldpflicht für die auf dem Grundstück liegenden Grundpfandschulden von CHF 400‘000.00 (Grundpfandverschreibung, Pfandstelle 1, belehnt mit CHF 330‘000.00) gegenüber der UBS AG mit Schuld- und Zinspflicht ab Rechtskraft der Scheidung. Der Besitzesantritt mit Übergang von Nutzen, Lasten und Gefahr erfolgt ab Rechtskraft der Scheidung. Die Kosten der Eigentumsübertragung werden vom Ehemann übernommen. Für die Grundstückgewinnsteuer beantragen die Ehegatten gemeinsam einen Steueraufschub. Das Kantonsgericht wird ersucht, das Grundbuchamt C___ anzuweisen, die Eigentumsübertragung vorzunehmen.

4. Für den Fall, dass der Ehemann das Haus innert der nächsten 15 Jahre

gewinnbringend veräussert, steht der Ehefrau ein hälftiges Gewinnbeteiligungsrecht zu. Der Gewinn berechnet sich wie folgt:

Veräusserungserlös, abzüglich

- Anrechnungswert der Liegenschaft von CHF 580‘000.00, - Gebühren und Abgaben im Zusammenhang mit der Veräusserung, - sonstige notwendige Verkaufsaufwendungen und - wertvermehrende Investitionen seit Rechtskraft der Scheidung.

5. Hausrat Hauptantrag: Dem Ehemann seien der Hausrat und sämtliche

Maschinen und das Auto (Fiat Panda) zuzuweisen. Ausgenommen von dieser Zuweisung an den Ehemann sind folgende

Gegenstände, welche der Ehefrau zuzuweisen sind: - Kochbücher/-ordner - Hartschalenkoffer (persönlicher Besitz von Ehefrau) - Glas mit Rechaud-Kerzen (Geschenk an Ehefrau) - Duden - Delfinbild - Persönliche Fotos - Hälfte der Ölbilder (emotionaler Wert) - Siambild im Wohnzimmer (emotionaler Wert) - Bild Katze in Küche (Geschenk von Schwester an Ehefrau) - Töffhandschuhe und Nierengurt (persönliche Gegenstände)

Seite 3

Es sei festzuhalten, dass die Ehefrau für den Verzicht an Hausrat, Maschinen und Auto einen güterrechtlichen Anspruch von CHF 10‘000.00 gegenüber dem Ehemann hat.

Hausrat Eventualantrag: Sofern dem Hauptantrag nicht entsprochen wird, sei

der Hausrat hälftig aufzuteilen. 6. Es sei festzuhalten, dass der Ehemann der Ehefrau einen Beitrag von

CHF 8‘585.35 an Unterhalt während der vorsorglichen Massnahmen schuldet. Dieser Betrag sei umgehend, spätestens jedoch 30 Tage nach Rechtskraft der Scheidung zu bezahlen.

7. Sämtliche Katzen seien dem Ehemann zuzuteilen. 8. Der Ehemann hat der Ehefrau einen Ausgleichsbetrag von insgesamt

CHF 186‘822.00 zu bezahlen (aus Güterrecht). Die Bezahlung erfolgt innert 30 Tagen ab Rechtskraft der Scheidung.

9. Vorsorgeausgleich: Die während der Ehe erworbenen Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge sind hälftig auf die Ehegatten aufzuteilen.

10. Der bei der Einigungsverhandlung vom 7. Oktober 2015 errechnete Betrag

von CHF 124‘545.00 mit Stichtag per 30. September 2015 sei auf den Stichtag 30. Mai 2016 umzurechnen und dieser Betrag sei vom Austrittsguthaben des Ehemannes bei seiner Einrichtung der beruflichen Vorsorge (Sammelstiftung Symova) an die Vorsorgeeinrichtung der Ehefrau (Rendita Freizügigkeitsstiftung) zu überweisen.

11. Die Ehegatten übernehmen die Gerichtskosten je zur Hälfte. Jeder Ehegatte

trägt die eigenen Parteikosten selbst.

bb) im Berufungsverfahren:

1. Die Berufung vom 24. November 2016 sei in Bezug auf den nachehelichen

Unterhalt (Ziff. 2 der Berufungsanträge) abzuweisen und das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen.

2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Sachverhalt

A. Übersicht

Die Ehegatten A___-B___ haben am XX.XX.1994 in D___ geheiratet. Aus der Ehe gingen

keine gemeinsamen Kinder hervor (act. B 4/10). Die Ehegatten leben seit Anfang April

2015 getrennt (act. B 4/82/8, Ziff. 1.1).

Seite 4

B. Prozessgeschichte

Am 18. Oktober 2014 reichten die Parteien beim Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden

das gemeinsame Scheidungsbegehren ein (act. B 4/1A, K3Z 14 37). Anlässlich der

Anhörung vom 12. Januar 2015 bestätigten beide Parteien ihr Scheidungsbegehren (act.

B 4/33, S. 2). Mit Schreiben vom 15. Januar 2015 wurde den Parteien ein Vorschlag für

eine mögliche Trennungsvereinbarung sowie eine mögliche Regelung des nachehelichen

Unterhalts zugestellt (act. B 4/34/1+2; B4/35/1-5). Nachdem keine Vereinbarung zustande

kam (act. B 4/47/1+2), wurden die Parteien mit Verfügung vom 13. März 2015

aufgefordert, die Klagebegründung einzureichen (act. B 4/53). Diejenige des Ehemannes

ging am 19. Mai 2015 (act. B 4/60) und diejenige der Ehefrau am 26. Juni 2015 (act. B

4/66) beim Kantonsgericht ein. Mit Gesuch um Erlass von vorsorglichen Massnahmen

vom 25. Juni 2015 beantragte die Ehefrau die Regelung des Ehegattenunterhalts (act. B

4/82/1, ER3 15 203). Mit Entscheid des Einzelrichters vom 16. Juli 2015 wurde das von

der Ehefrau gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Verfahren Nr. ER3 14 275)

zufolge Rückzugs abgeschrieben (act. B 4/70). Die Einigungsverhandlung des

Ehescheidungsverfahrens (Verfahren Nr. K3Z 14 37) sowie die Hauptverhandlung des

vorsorglichen Massnahmenverfahrens (Verfahren Nr. ER3 15 203) fanden am 7. Oktober

2015 statt (act. B 4/78). An der Hauptverhandlung im vorsorglichen Massnahmeverfahren

unterzeichneten die Parteien eine Vereinbarung, wonach sich der Ehemann verpflichtete,

der Ehefrau ab Anfang April 2015 bis zur Rechtskraft der Scheidung einen ehelichen

Unterhaltsbeitrag von monatlich CHF 1‘700.00 zu bezahlen (act. B 4/82/7). Am 8. Oktober

2015 wurde den Parteien als Grundlage für weitere aussergerichtliche

Vergleichsgespräche ein Vergleichsvorschlag hinsichtlich der Scheidungsfolgen

unterbreitet (act. B 4/80+81). Mit Entscheid des Einzelrichters vom 20. Oktober 2015

wurde die am 7. Oktober 2015 zwischen den Parteien abgeschlossene

Trennungsvereinbarung genehmigt (act. B 4/82/8). Am 13. Januar 2016 informierte die

Rechtsvertreterin der Ehefrau, dass keine einvernehmliche Einigung über die

Scheidungsfolgen hätte gefunden werden können (act. B 4/89), worauf am 25. Januar

2016 zur Hauptverhandlung vorgeladen wurde (act. B 4/91). Mit Verfügung des

Einzelrichters vom 26. Januar 2016 wurde die Einholung eines Gutachtens über den

Marktwert der ehelichen Liegenschaft sowie der landwirtschaftlichen Geräte und

Maschinen angeordnet (act. B 4/93). Der Schätzungsbericht ging am 4. März 2016 ein

(act. B 4/99/1+2). Die Hauptverhandlung fand am 23. Mai 2016 statt (act. B 4/116). Mit

Schreiben vom 1. Juni 2016 wurde den Parteien ein Vergleichsvorschlag unterbreitet (act.

B 4/123 und B 4/124). Nachdem der Ehemann mit Schreiben seines Rechtsvertreters vom

30. Juni 2016 den Vergleichsvorschlag ablehnte (act. B 4/129A), erging das Urteil am

22. August 2016 (act. B 4/133). Die Parteien verlangten mit Schreiben von RA AA___

Seite 5

vom 1. September 2016 (act. B 4/136A) bzw. mit Schreiben von RA BB___ vom

9. September 2016 (act. B 4/138A) fristgerecht die Begründung des Urteils.

C. Erstinstanzliches Urteil

Mit Urteil des Kantonsgerichtes, 3. Abteilung, vom 22. August 2016, wurde folgendes

entschieden:

„1. Die Ehegatten A___-B___ werden geschieden.

2. Der Ehemann wird verpflichtet, der Ehefrau monatlich und monatlich im Voraus folgende persönliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:

bis zum Erreichen des AHV-Alters der Ehefrau (voraussichtlich Ende Mai 2029) CHF 2‘700.00

3. Vorstehende Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 2 basieren auf

a) dem Landesindex der Konsumentenpreise, berechnet vom Bundesamt für Statistik, Stand Juli 2016, von 100,3 Punkten (Dezember 2015 = 100,0 Punkte). Sie werden auf jeden 1. Januar proportional dem Indexstand im vorangegangenen November angepasst, gemäss nachstehender Formel:

neuer ursprünglicher Unterhaltsbeitrag x neuer Indexstand =

Unterhaltsbeitrag ursprünglichem Indexstand.

Soweit der Ehemann nachweisen kann, dass sich sein Einkommen nicht der Teuerung entsprechend erhöht hat, findet eine Anpassung nur im Rahmen der effektiven Einkommenserhöhung statt.

b) folgenden Netto-Vermögen und monatlichen Netto-Einkommen (inkl. Anteil 13. Monatslohn bzw. Gratifikation) der Parteien:

Ehemann: Einkommen: CHF 6‘700.00

Vermögen: nicht berücksichtigt

Ehefrau: Einkommen: CHF 1’530.00 (hypothetisch)

Vermögen: nicht berücksichtigt

4. Die während der Ehe geäufneten Guthaben der beruflichen Vorsorge sind hälftig auf die Parteien

aufzuteilen.

Demzufolge wird die Sammelstiftung Symova, Beundenfeldstrasse 5, 3013 Bern, angewiesen, von der Austrittsleistung des Ehemannes (AHV-Nr. 000.0000.0000.00; Versichertennummer 31094/1062) den Betrag von CHF 129‘281.70 auf das Freizügigkeitskonto der Ehefrau (Rendita Freizügigkeitsstiftung, Postfach 4701, 8400 Winterthur, Konto Nr. 0000-000000-00-000, AHV-Nr. 000.0000.0000.00) zu überweisen (Stichtag für die Aufteilung: 26. Mai 2016).

5. In güterrechtlicher Hinsicht gilt Folgendes:

a. Zu alleinigem Eigentum der Ehefrau werden folgende Hausratsgegenstände zugewiesen: - Kochbücher/-ordner

Seite 6

- Hartschalenkoffer - Glas mit Rechaud-Kerzen - Duden - Delfinbild - persönliche Fotos - Hälfte der Ölbilder - Siambild im Wohnzimmer - Bild Katze in Küche - Töffhandschuhe und Nierengurt b. Die auf der ehelichen Liegenschaft (XY__) lebenden Katzen der Parteien werden dem

Ehemann zu alleinigem Eigentum zugewiesen. c. Der Ehemann wird verpflichtet, der Ehefrau die noch ausstehenden, mit Massnahmeentscheid

vom 20. Oktober 2015 festgesetzten Ehegattenunterhaltsbeiträge von insgesamt CHF 5‘586.35 (April – Dezember 2015) zu bezahlen.

d. Im Übrigen werden die Anträge der Parteien zum Güterrecht abgewiesen, soweit darauf

eingetreten wird. 6. Die Gerichtskosten, bestehend aus

CHF 2‘142.00 Kosten Beweisverfahren CHF 6‘600.00 Entscheidgebühr

CHF 8‘742.00 insgesamt, werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, unter Anrechnung des vom Ehemann geleisteten

Vorschusses von total CHF 2‘200.00 auf seinen Kostenanteil und des von der Ehefrau geleisteten Vorschusses von total CHF 500.00 auf ihren Kostenanteil.

7. Die Vertretungs- und Umtriebskosten trägt jede Partei selbst.“

Auf die Begründung des Urteils kann verwiesen werden. Soweit erforderlich, wird darauf

in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

D. Schriftenwechsel und Urteil im Berufungsverfahren

a) Nach fristgemäss verlangter schriftlicher Urteilsbegründung (act. B 4/137) liess

A___ gegen das erstinstanzliche Urteil, dessen Zustellung in begründeter

Ausfertigung am 26. Oktober 2016 erfolgt war (act. B 4/142), mit Eingabe seines

Rechtsvertreters RA AA___ vom 24. November 2016 rechtzeitig die Berufung

erklären. Diese richtete sich gegen die Dispositiv Ziffern 2, 5c, 5d, 6 und 7 (act. B 1).

B___ liess mit Eingabe von RA BB___ ebenfalls am 24. November 2016

fristgemäss Berufung einreichen (O1Z 16 10). Deren Berufung richtete sich gegen

die Dispositiv Ziff. 5d (act. B 1).

b) Auf Antrag beider Parteien sistierte der Obergerichtsvizepräsident das vorliegende

Verfahren sowie das Verfahren O1Z 16 10 während der Dauer der

Vergleichsgespräche (act. B 5+6).

Seite 7

c) Am 31. Januar 2018 (act. B 17) stellte RA N___ dem Obergericht eine von den

Parteien am 19. Januar 2018 abgeschlossene Vereinbarung (Scheidungsteil-

konvention) zu, welche das Güterrecht umfassend regelt (act. B 18). Demgemäss

wurden mit Teilentscheid vom 3. April 2018 die Berufungsanträge von A___ gegen

die Dispositiv Ziffern 5c und 5d (act. B 30, Ziff. 1) und ebenfalls mit Teilentscheid

vom 3. April 2018 die Berufung der Ehefrau zufolge Rückzugs als erledigt

abgeschrieben (O1Z 16 10, act. B 21, Ziff. 1). Offen blieben einzig noch die

Berufungsanträge von A___ gegen die Dispositiv Ziffern 2, 6 und 7 (act. B 30, Ziff.

4).

d) Mit Verfügung des Obergerichtsvizepräsidenten vom 2. Februar 2018 wurde die

Sistierung im vorliegenden Verfahren sowie in O1Z 16 10 aufgehoben (act. B 19).

e) Am 16. März 2018 liess B___ durch ihre Rechtsvertreterin die Berufungsantwort,

beschränkt auf das Thema des nachehelichen Unterhalts, einreichen (act. B 22).

f) Mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 20. März 2018 wurde den Parteien unter

anderem mitgeteilt, dass kein zweiter Schriftenwechsel und keine mündliche

Verhandlung angeordnet werde (act. B 24).

g) RA AA___ reichte am 29. März 2018 eine nachträgliche Eingabe ein (act. B 25), RA

BB___ eine solche am 17. April 2018 (act. B 28).

h) Mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 5. Juli 2018 wurde den Parteien unter

anderem mitgeteilt, dass der Prozess spruchreif und in die Phase der

Urteilsberatung übergegangen sei (act. B 31).

i) Am 5. Februar 2019 wurde die Streitsache ohne mündliche Verhandlung beraten

(act. B 38).

Auf die Ausführungen in den vorstehenden Schriftstücken gemäss lit. a bis i wird, soweit

für die Beurteilung erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Seite 8

Erwägungen

1. Prozessuales

1.1 Prozessvoraussetzungen, Zuständigkeit

Gemäss Art. 60 ZPO prüft das Gericht von Amtes wegen, ob die

Prozessvoraussetzungen (aufgeführt in Art. 59 Abs. 2 ZPO) erfüllt sind. Zur

Zuständigkeit (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO) ist auf Art. 23 Abs. 1 ZPO zu verweisen,

wonach für eherechtliche Gesuche und Klagen das Gericht am Wohnsitz einer

Partei zwingend zuständig ist. Der Berufungskläger hat seinen Wohnsitz in C___, so

dass die örtliche Zuständigkeit der appenzell-ausserrhodischen Gerichte gegeben

ist. Die sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts ergibt sich aus Art. 13 i.V.m.

Art. 14 Abs. 1 lit. b Justizgesetz (bGS 145.31).

Die sachliche Zuständigkeit des Obergerichts folgt aus Art. 24 Abs. 1 lit. b

Justizgesetz. Somit sind die Prozessvoraussetzungen gegeben und auf die

Berufung ist einzutreten (Art. 59 Abs. 1 ZPO).

1.2 Gegenstand des Berufungsverfahrens

Nicht Gegenstand der Berufungen von A___ und B___ sind die Dispositiv Ziffern 1

(Scheidung) und 4 (Aufteilung Guthaben berufliche Vorsorge). Das Urteil des

Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden, 3. Abteilung, vom 22. August 2016 (K3Z

14 37) ist in diesen Punkten in Rechtskraft erwachsen und vollstreckbar.

Zufolge Rückzugs sind gemäss rechtskräftigen Teilentscheiden des Obergerichts

vom 3. April 2018 die Dispositiv Ziffern 5c und 5d des Urteils des Kantonsgerichts

vom 22. August 2016 nicht mehr Gegenstand des vorliegenden

Berufungsverfahrens (act. B 30, Ziff. 1; O1Z 16 10, act. B 21, Ziff. 1). Offen sind

einzig noch die Berufungsanträge von A___ gegen die Dispositiv Ziffern 2, 6 und 7

(act. B 30, Ziff. 3 und 4).

1.3 Streitwert

1.3.1 Streitwert vor erster Instanz Der Scheidungspunkt wird von der absolut herrschenden Lehre und

Rechtsprechung als nicht vermögensrechtlich betrachtet. Vermögensrechtliche

Scheidungsfolgen sind hingegen die güterrechtliche Auseinandersetzung, die

Teilung der beruflichen Vorsorge sowie der Kinder- und nacheheliche Unterhalt. Das

Seite 9

Bundesgericht bezeichnet das Scheidungsverfahren insgesamt als nicht

vermögensrechtlich, auch wenn gleichzeitig vermögensrechtliche mit nicht

vermögensrechtlichen Punkten eingeklagt werden (SAMUEL RICKLI, Der Streitwert im

schweizerischen Zivilprozessrecht, 2014, Rz. 102; PETER DIGGELMANN, in:

Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl.

2016, N. 28 zu Art. 91 ZPO; Urteil des Bundesgerichts 5A_395/2009 vom 8. März

2010 E.1.1). Dies hat zur Folge, dass es im erstinstanzlichen Verfahren auch keinen

Streitwert gibt (SAMUEL RICKLI, a.a.O., Rz. 65). Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht

keinen Streitwert festgesetzt.

1.3.2 Rechtsmittelstreitwert (Art. 308 Abs. 2 ZPO)

In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der

Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens 10’000

Franken beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Sind in einem Ehescheidungsverfahren die

nicht vermögensrechtlichen Begehren in einem Rechtsmittel nicht mehr Thema, ist

auf das vermögensrechtlich (noch) Streitige abzustellen (PETER DIGGELMANN,

a.a.O., N. 28 zu Art. 91 ZPO; BENEDIKT SEILER, Die Berufung nach ZPO, 2013, Rz.

733; ALFRED BÜHLER, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung,

Bd. I, 2012, N. 34 zu Art. 121 ZPO). Da vorliegend einzig noch der nacheheliche

Unterhalt zu beurteilen ist, ist die Streitigkeit folglich vermögensrechtlicher Natur und

ein Streitwert ist festzusetzen. Massgeblich ist bei Art. 308 Abs. 2 ZPO mithin der

Betrag, der im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils noch streitig war. Die

Berechnung ist dagegen vollkommen unabhängig davon, wie die Vorinstanz

entschieden hat, ob sie also z. B. den streitigen Betrag in bestimmtem Umfang

zugesprochen hat. Diese Regelung erfolgte bewusst entsprechend derjenigen im

BGG (URS HOFFMANN-NOWOTNY, in: Kunz/Hoffmann-Nowotny/Stauber (Hrsg.),

ZPO-Rechtsmittel Berufung und Beschwerde, 2013, N. 53 zu Art. 308 ZPO). Der

Berufungskläger ist der Ansicht, er schulde der Berufungsbeklagten keinen

nachehelichen Unterhalt, währenddem die Berufungsbeklagte vor erster Instanz

einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 2‘950.00 verlangt hat. Der

Scheidungspunkt ist am 26. November 2016 in Rechtskraft erwachsen (act. B

4/147). Der für die Streitwertberechnung relevante Zeitraum beginnt somit am

1. Dezember 2016 und endet Ende Mai 2029; dies sind 12 Jahre und 6 Monate,

also total 150 Monate. Letztere multipliziert mit CHF 2‘950.00 ergeben einen

Streitwert von CHF 442‘500.00. Somit ist die Streitwertgrenze gemäss Art. 308 Abs.

2 ZPO ohne weiteres erreicht und die Berufung ist zulässig.

Seite 10

1.3.3 Streitwert des Berufungsverfahrens und für den Weiterzug an das

Bundesgericht

Gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG (SR 173.110) bestimmt sich der Streitwert bei

Beschwerden gegen Endentscheide nach den Begehren, die vor der Vorinstanz

streitig geblieben sind. Das Berufungsverfahren hat einen eigenen, unter

Umständen vom erstinstanzlichen Verfahren abweichenden Streitwert. Dies ist

insbesondere für die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens und für die

Zulässigkeit der Beschwerde in Zivilsachen wichtig (Rickli, a.a.O., Rz. 439+429).

Der Streitwert ist im Berufungsprozess gleich wie im erstinstanzlichen Verfahren zu

berechnen, die Art. 91-94 ZPO behalten ihre Geltung (Rickli, a.a.O., Rz. 440; Seiler,

a.a.O., Rz. 648). Der Streitwert des Berufungsverfahrens bemisst sich anhand der in

der Berufungsbegründung bzw. der Berufungsantwort gestellten Begehren unter

Einschluss einer allfälligen Anschlussberufung (Rickli, a.a.O., Rz. 440). Der

Streitwert des Berufungsverfahrens kann sich gegenüber dem erstinstanzlichen

Verfahren nur durch Veränderungen des Streitgegenstandes, wie beispielsweise

durch nicht mehr strittige bzw. nicht angefochtene Punkte verändern (Rickli, a.a.O.,

Rz. 440). Allgemein bemisst sich der Kostenstreitwert in jeder Instanz nach

denjenigen Begehren, welche der betreffenden Instanz jeweils zum Entscheid

vorgelegt werden. Das sind für das erstinstanzliche Gericht die Begehren der Klage,

für das obere kantonale Gericht die Begehren der Rechtsmittelschriften unter

Einschluss einer allfälligen Anschlussberufung (Rickli, a.a.O., Rz. 429). Der

Berufungskläger verlangt auch vor Obergericht, dass festzustellen sei, dass er der

Berufungsbeklagten keinen Unterhalt schulde, währenddem die Berufungsbeklagte

die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils mit einem Unterhaltsbetrag von CHF

2‘700.00 beantragt. Ausgehend von den in vorstehender Erwägung berechneten

150 Monate ergibt dies bei einem monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 2‘700.00

einen Rechtsmittelstreitwert von CHF 405‘000.00. Damit wird auch die

Streitwertgrenze für die Beschwerde in Zivilsachen von CHF 30‘000.00 nach Art. 74

Abs. 1 lit. b BGG auf jeden Fall erreicht.

1.4 Verfahrensgrundsätze

Für den nachehelichen Unterhalt gilt der Verhandlungsgrundsatz (Art. 277 Abs. 1

ZPO). Der Verhandlungsgrundsatz ist in Art. 55 Abs. 1 ZPO geregelt und besagt,

dass die Parteien dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen,

darzulegen und die Beweismittel anzugeben haben. Zudem gilt in diesem Bereich

auch der Dispositionsgrundsatz gemäss Art. 58 Abs. 1 ZPO, wonach das Gericht

Seite 11

einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen darf, als sie verlangt, und

nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat.

2. Nachehelicher Unterhalt

2.1 Rechtliches

Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt

unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm

der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten (Art. 125 Abs. 1 ZGB). Beim

Entscheid, ob ein Beitrag zu leisten sei und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie

lange, sind insbesondere die in Abs. 2 Ziff. 1-8 von Art. 125 ZGB aufgeführten

Kriterien zu berücksichtigen. Die Bestimmung von Art. 125 Abs. 1 ZGB konkretisiert

die Prinzipien des sog. "clean break" und der nachehelichen Solidarität: Einerseits

hat jeder Ehegatte - soweit immer möglich - für seinen Unterhalt selbst zu sorgen;

anderseits ist der eine Ehegatte zur Leistung von Geldbeiträgen an den andern

verpflichtet, wenn dieser seine durch die Ehe allenfalls beeinträchtigte

wirtschaftliche Selbstständigkeit nicht erreichen kann (Urteile des Bundesgerichts

5C.149/2004 vom 6. Oktober 2004 E. 4.1 und 5A_103/2008 vom 5. Mai 2008 E.

2.1). Entscheidend ist einerseits der Bedarf der ansprechenden und andererseits die

Leistungsfähigkeit der verpflichteten Person (SCHWENZER/BÜCHLER, in: FamKomm

Scheidung, 3. Aufl. 2017, N. 1 zu Art. 125 ZGB). Zum nachehelichen Bedarf gehört

nach Art. 125 Abs. 1 ZGB der gebührende Unterhalt einschliesslich einer

angemessenen Altersvorsorge (SCHWENZER/BÜCHLER, a.a.O., N. 3 zu Art. 125

ZGB).

Für die Berechnung des nachehelichen Unterhalts bei lebensprägenden Ehen ist in

drei Schritten vorzugehen: In einem ersten Schritt ist anhand der Feststellung der

zuletzt erreichten und gepflegten gemeinsamen Lebenshaltung der gebührende

Unterhalt eines jeden Ehegatten zu ermitteln. In einem zweiten Schritt ist zu prüfen,

inwieweit jeder Ehegatte seinen gebührenden Unterhalt selbst finanzieren kann. Ist

es einem Ehegatten nicht möglich oder nicht zumutbar, dafür selbst aufzukommen

und ist er auf Unterhaltsleistungen angewiesen, ist schliesslich in einem dritten

Schritt die Leistungsfähigkeit des unterhaltsverpflichteten Ehegatten zu ermitteln

und ein angemessener Unterhaltsbeitrag festzusetzen (vgl. zum Ganzen: BGE 137

III 102 E. 4.2, S. 106 ff.).

Seite 12

http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=3&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=Art.+125+ZBB+Eigenversorgungskapazit%E4t&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F137-III-102%3Ade&number_of_ranks=0#page102

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Der gebührende Unterhalt gemäss Art. 125 ZGB entspricht der Lebenshaltung,

welche die Eheleute während ihres Zusammenlebens erreicht und entsprechend

ihrer Übereinkunft gepflegt und auf deren Weiterführung sie im Rahmen ihrer

finanziellen Möglichkeiten auch nach der Scheidung ihrer Ehe jedenfalls dann

grundsätzlich Anspruch haben, wenn ihre Ehe lebensprägend war. Massgeblich ist

der zuletzt erreichte, gemeinsam gelebte Lebensstandard. Dieser stellt gleichzeitig

auch die Obergrenze des gebührenden Unterhalts dar (Urteil des Bundesgerichts

5A_202/2017 vom 22. Mai 2018 E. 5.2.1).

2.2. Lebensprägende Ehe

Der Berufungskläger lässt vorbringen, die Vorinstanz scheine davon ausgehen,

dass es sich vorliegend um eine lebensprägende Ehe handle, setze sich jedoch mit

den entsprechenden Voraussetzungen nicht auseinander. Gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei bei einer Ehe, die länger als 10 Jahre

gedauert habe, vermutungsweise davon auszugehen, dass sie lebensprägend

gewesen sei. Diese Vermutung könne aber umgestossen werden. Der

Berufungskläger habe im vorinstanzlichen Verfahren aufgezeigt, dass die

Berufungsbeklagte durch die Ehe keine Nachteile erlitten habe. Die Ehe habe zum

Zeitpunkt des Scheidungsbegehrens zwar 20 Jahre gedauert. Die Parteien hätten

aber keine klassisch konventionelle Rollenteilung gelebt, sondern eher eine

Wohngemeinschaft gebildet. Sie hätten keine Kinder und jeder sei seiner Arbeit

nachgegangen. Insofern habe die Ehe das Leben der Parteien nicht geprägt. Sie

seien auseinandergegangen, wie sie zusammengekommen seien. Es könne

deshalb ohne weiteres an die vorehelichen Verhältnisse angeknüpft werden.

Die Berufungsbeklagte lässt geltend machen, die Vorinstanz sei zutreffend von

einer lebensprägenden Ehe ausgegangen, womit für den nachehelichen Unterhalt

an den zuletzt gelebten Standard anzuknüpfen sei. Die Ehe der Parteien habe über

20 Jahre gedauert und sei somit lebensprägend. Die Dauer der Ehe sei eines der

wichtigsten Kriterien, um zu entscheiden, ob an die ehelichen Lebensverhältnisse

oder an den vorehelichen Lebensstandard angeknüpft werde. Zudem sei sie für die

Beurteilung entscheidend, ob ein nachehelicher Unterhalt geschuldet sei, auch

wenn keine ehebedingten Nachteile vorliegen würden. Es werde ausdrücklich

bestritten, dass vorliegend keine ehebedingten Nachteile bestehen würden. Auch

wenn die Ehe kinderlos geblieben sei, hätten die Parteien eine klassische

Hausgattenehe, mit zeitweiligem Zuverdienst der Ehefrau, gelebt. Abwegig

erscheine das Vorbringen, die Ehegatten hätten (während 20 Ehejahren!) lediglich

eine Art WG gebildet. Während des rund 20 Jahre andauernden ehelichen

Seite 13

Zusammenlebens habe sich das Leben der Berufungsbeklagten nachhaltig

verändert. Nachdem sie bis zur Heirat im Jahr 1994 noch als Assistentin bei

verschiedenen Versicherungen gearbeitet habe, habe sie danach nur noch sehr

sporadisch und nur noch Teilzeit gearbeitet. Ab 2010 sei sie keiner Arbeit mehr

nachgegangen. Die Berufungsbeklagte habe sich nach der Eheschliessung um den

Haushalt (und die vielen Katzen) gekümmert. Die Parteien hätten diese

Aufgabenteilung während des ehelichen Zusammenlebens frei vereinbart und über

viele Jahre so gelebt. Das Vertrauen der Berufungsbeklagten auf den

Weiterbestand der bisherigen, frei vereinbarten Aufgabenteilung sei objektiv

schutzwürdig. Es sei unbestritten, dass die Parteien eine ökonomische

Gemeinschaft (mit klassischem Rollenverständnis) gebildet und sich Beistand

geleistet hätten. Es tue somit für die Frage der Lebensprägung auch nichts zur

Sache, ob sie noch viele gemeinsame Aktivitäten hatten, was vorliegend aber der

Fall gewesen sei (z. B. die Katzen).

Als lebensprägend betrachtet die Praxis (im Sinne einer Vermutung) Ehen, die mehr

als 10 Jahre gedauert haben. Die Dauer der Ehe (Art. 125 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB) stellt

eines der wichtigsten Kriterien dar. Sie entscheidet, ob an die ehelichen

Lebensverhältnisse oder an den vorehelichen Lebensstandard anzuknüpfen ist und

ob Unterhalt auch in Fällen zu leisten ist, in denen keine ehebedingten Nachteile

vorliegen. Entscheidend ist, ob eine Ehe lebensprägend geworden ist.

Demgegenüber gelten (wiederum im Sinne einer Vermutung) als nicht

lebensprägende Kurzehen solche unter 5 Jahre (Urteile des Bundesgerichts

5A_103/2008 vom 5. Mai 2008 E. 2.2.2 und 5A_215/2018 vom 1. November 2018

E. 3.1). Von einer lebensprägenden Ehe ist namentlich in folgender Sachlage

auszugehen: Die gelebte eheliche Rollenteilung (Hausgattenehe, Zuverdienerehe)

hat unwiderbringlich eine (evtl. nur teilweise) Aufgabe der wirtschaftlichen

Selbständigkeit bewirkt (HAUSHEER/GEISER/AEBI-MÜLLER, Das Familienrecht des

Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 6. Aufl. 2018, Rz. 10.70). Der Grund für die

Unterscheidung, ob eine Ehe lebensprägend war oder nicht, liegt darin, dass das

Vertrauen des ansprechenden Ehegatten auf Fortführung der Ehe und auf den

Weiterbestand der bisherigen, frei vereinbarten Aufgabenteilung objektiv

schutzwürdig ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_538/2008 vom 3. November 2008 E.

4.1; VETTERLI/CANTIENI, in: Büchler/Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar ZGB, 2. Aufl.

2018, N. 4 zu Art. 125 ZGB).

Die Ehe der Parteien dauerte bis zur Einreichung des gemeinsamen

Scheidungsbegehrens 20 Jahre und bis zur Trennung rund 21 Jahre. Aufgrund der

Seite 14

Ehedauer spricht die Vermutung klar für eine lebensprägende Ehe. Der

Berufungskläger lässt einwenden, bei seiner Ehe habe es sich eher um eine

Wohngemeinschaft gehandelt. Jeder Ehegatte sei seiner Arbeit nachgegangen und

Kinder seien aus der Ehe nicht hervorgegangen. Das Obergericht erachtet diese

Einwände nicht als erheblich, um die Vermutung für eine lebensprägende Ehe

umstossen zu können. Vorliegend schränkte die Berufungsbeklagte ihre

Erwerbstätigkeit nach der Heirat 1994 massiv ein und gab sie dann im Jahr 2010,

also nach 16 Ehejahren, ganz auf. Daraus wird ersichtlich, dass die Parteien

(stillschweigend) übereinkamen, dass sie ihre Lebenshaltungskosten aus dem

Erwerbseinkommen des Ehemannes bestreiten und die Ehefrau sich im Gegenzug

um den Haushalt und die Pflege der zahlreichen Katzen kümmert. Dass sich der

Berufungskläger während der Ehe an dieser einvernehmlich gelebten Rollenteilung

und Lebensführung gestört hätte, ist von ihm nicht behauptet worden und es

ergeben sich auch keine Hinweise darauf aus den Akten. Selbst wenn die

Katzenhaltung kein gemeinsames Hobby der Ehegatten gewesen wäre und sie

auch keinerlei sexuelle Beziehungen mehr gepflegt hätten, würde dies an der

Beurteilung nichts ändern. So hat das Bundesgericht eine 11 Jahre dauernde Ehe,

in welcher die Ehegatten weder eine sexuelle Beziehung noch gemeinsame

Hobbies hatten, jedoch eine ökonomische Gemeinschaft bildeten und sich Treue

und Beistand leisteten, als lebensprägend bezeichnet (Urteil des Bundesgerichts

5A_856/2011 vom 24. Februar 2012 E. 2.3; SCHWENZER/BÜCHLER, a.a.O., N. 59 zu

Art. 125 ZGB). Aufgrund dieser Ausführungen kann festgehalten werden, dass es

sich bei der Ehe A___-B___ um eine lebensprägende Ehe im Sinne der

Rechtsprechung handelt.

2.3 Ehebedingte Nachteile / nacheheliche Solidarität

Der Berufungskläger lässt vor Kantonsgericht geltend machen, ein nachehelicher

Unterhalt sei nicht geschuldet, weil die Berufungsbeklagte keine ehebedingten

Nachteile geltend machen könne. Die Berufungsbeklagte sei schwerst

alkoholabhängig. Sie habe keine Kinder zu versorgen, sie habe während der Ehe

gearbeitet und es seien keine ehebedingten Nachteile ersichtlich, die sie daran

hindern würden, für ihren Unterhalt selbständig aufzukommen. Wenn die

Berufungsbeklagte tatsächlich nicht arbeiten könnte, was mit Nichtwissen bestritten

sei, wäre das einzig und allein auf ihre Alkoholkrankheit zurückzuführen. Dieser

Umstand würde aber nicht zu einem ordentlichen Unterhalt führen, sondern zu einer

befristeten reduzierten Solidaritätsrente.

Seite 15

Der Berufungskläger lässt vor Obergericht ergänzen, allenfalls könne auch beim

Fehlen von ehebedingten Nachteilen von einem (ausnahmsweise zu gewährenden)

Unterhalt aufgrund nachehelicher Solidarität gesprochen werden. Die Vorinstanz

habe das Thema Alkoholproblem nicht aufgenommen; vielmehr habe sie auf

Ausbildung und fehlende Weiterbildung verwiesen, was allerdings kein Grund für

eine Solidaritätsrente darstelle.

Die Berufungsbeklagte lässt vor Obergericht ausführen, während des rund 20

Jahre andauernden ehelichen Zusammenlebens habe sich ihr Leben nachhaltig

verändert. Nachdem sie bis zur Heirat im Jahr 1994 noch als Assistentin bei

verschiedenen Versicherungen gearbeitet habe, habe sie danach nur noch sehr

sporadisch und nur noch Teilzeit gearbeitet. Ab 2010 sei sie keiner Arbeit mehr

nachgegangen.

Es kann auf die in vorstehender Erwägung 2.2 zitierte Rechtsprechung des

Bundesgerichts hingewiesen werden. Daraus ergibt sich ohne weiteres, dass bei

einer lebensprägenden Ehe für nachehelichen Unterhalt keine ehebedingten

Nachteile erforderlich sind. Hervorzuheben ist, dass bei Eintritt einer

Verschlechterung des Gesundheitszustandes eines Ehegatten während der

lebensprägenden Ehe – in casu lag eine Alkoholabhängigkeit der Ehefrau vor -, dies

nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung als Faktor bei der Beurteilung von

Anspruch und Umfang des nachehelichen Unterhalts zu berücksichtigen ist, und

zwar ohne Rücksicht darauf, ob die Verschlechterung ehebedingt ist (Urteil des

Bundesgerichts 5A_215/2018 vom 1. November 2018 E. 3.3.2). Am

lebensprägenden und vertrauensbegründenden Charakter der Ehe würde selbst

nichts ändern, wenn bereits vor Eheschluss Probleme bestanden hätten (Urteil des

Bundesgerichts 5A_215/2018 vom 1. November 2018 E. 3.3.2). Daraus folgt klar,

dass bei einer lebensprägenden Ehe Unterhalt auch in Fällen zu leisten ist, in denen

keine ehebedingten Nachteile vorliegen. Die Berufungsbeklagte hat somit einen

grundsätzlichen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt.

2.4 Eigenversorgungskapazität von B___

Der Berufungskläger lässt vor Kantonsgericht ausführen, wenn die

Berufungsbeklagte tatsächlich nicht arbeiten könnte, was mit Nichtwissen bestritten

sei, wäre das einzig und allein auf ihre Alkoholkrankheit zurückzuführen. Hierfür

stehe ihr allenfalls eine befristete reduzierte Solidaritätsrente zu, nicht aber ein

ordentlicher nachehelicher Unterhalt. Diese Solidaritätsrente sei durch den vom

Ehemann seit rund einem Jahr ausbezahlten Ehegattenunterhalt bereits abgegolten.

Seite 16

Die Berufungsbeklagte habe vor und während der Ehe gearbeitet. Aus der Ehe

seien keine Kinder hervorgegangen, sie habe sich an den Haushaltsarbeiten wenig

beteiligt und habe bislang keine Anstrengungen unternommen, ein Einkommen zu

erzielen. Keine Bewerbungen, keine Anmeldungen bei der Arbeitslosen-

Versicherung und keine Anmeldung bei einer anderen Sozialversicherung.

Der Berufungskläger lässt vor Obergericht geltend machen, im Gegensatz zu

dem im Urteil des Bundesgerichts 5A_605/2009 vom 14. Januar 2009 zu

beurteilenden Fall liege in casu keine klassische Rollenteilung vor, die Ehefrau sei

zum Zeitpunkt des Scheidungsbegehrens noch nicht 50 Jahre alt gewesen und es

gehe nicht um die Wiedererlangung der wirtschaftlichen Selbständigkeit, weil die

Ehefrau während der Ehe gearbeitet habe. Die Beweislast für die behauptete

Einschränkung ihrer Erwerbsfähigkeit liegt bei der Berufungsbeklagten. Die

Berufungsbeklagte habe trotz behaupteter dauerhafter Erwerbsunfähigkeit keine

Anmeldung bei der Invalidenversicherung vorgenommen. Bestünde eine

(Teil)erwerbsunfähigkeit, würde ein Anspruch auf Sozialversicherungsleistungen

bestehen, die dem nachehelichen Unterhaltsanspruch vorgehe.

Die Berufungsbeklagte lässt vor Kantonsgericht vorbringen, sie habe

ursprünglich eine Bank-Bürolehre gemacht. Danach sei sie in diversen

Versicherungen im kaufmännischen Bereich tätig gewesen. Danach habe sie in

einem Kiosk, in einer Badi und in einer Garage gearbeitet. Bei der E___-Garage in

F___ habe sie im Jahr 2003 aufhören müssen, weil sie einen Bandscheibenvorfall

gehabt habe. Das Pensum dort habe etwa 70 bis 80% betragen.

Computerkenntnisse habe sie keine, weshalb es mit einer Stelle im Büro schwierig

werden dürfte. Sie sei seit dem Auszug aus der ehelichen Liegenschaft auf der

Suche nach einer Arbeitsstelle, habe jedoch aufgrund ihres Alters, der fehlenden

Weiterbildungen in den letzten Jahren und den gesundheitlichen Einschränkungen

nur Absagen erhalten. Beispielsweise Putzarbeiten könne sie aufgrund ihrer

Gesundheit nicht ausführen. Realistisch sei, wenn überhaupt, lediglich ein

Einkommen von CHF 1‘000.00.

Die Berufungsbeklagte lässt vor Obergericht ausführen, die Parteien hätten eine

klassische Hausgattenehe, mit einem zeitweiligen Zuverdienst der Ehefrau, gelebt.

Nachdem sie bis zur Heirat im Jahr 1994 noch als Assistentin bei verschiedenen

Versicherungen gearbeitet habe, habe sie danach nur noch sehr sporadisch und nur

noch Teilzeit gearbeitet. Aus dem vor Kantonsgericht eingereichten Lebenslauf sei

ersichtlich, dass die Berufungsbeklagte von 1996 bis 1998 als Verkäuferin in einem

Kiosk in G___, von 2001 bis 2003 als Autokosmetikerin bei der E___-Garage in

F___ und von 2009 bis 2010 während neun Monaten an einem Kiosk in H___

gearbeitet habe. Ab 2010 sei sie keiner Arbeit mehr nachgegangen. Die

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Berufungsbeklagte habe nur wenig Chancen auf dem Arbeitsmarkt. In der zweiten

Hälfte der Ehe bis zur Trennung habe die Berufungsbeklagte lediglich noch einmal

kurz gearbeitet. Es gehe nicht um einen Ausbau der seit acht Jahren

zurückliegenden Erwerbstätigkeit, sondern um die Frage eines möglichen

beruflichen Wiedereinstiegs, der ihr angesichts der langen Ehedauer nicht zumutbar

sei. Bei der Scheidung sei die Berufungsbeklagte bereits 51 Jahre alt gewesen,

inzwischen sei sie 53 Jahre alt. Zu den bereits vor der Vorinstanz bekannten

Einschränkungen in den Händen, würden nun auch chronische Beinschmerzen und

–schwellungen bestehen, die eine Wiederaufnahme einer Arbeit weiter erschweren

würden. Die Berufungsbeklagte werde sich, wenn überhaupt, mit kleineren Pensen

zufrieden geben müssen.

Vorliegend ist die Leistungsfähigkeit der Parteien vor dem gebührenden Unterhalt

zu ermitteln, da die Eigenversorgungskapazität der Berufungsbeklagten strittig ist

und die Berufsauslagen je nach Arbeitspensum variieren. Demzufolge kann erst

nach Beurteilung der Leistungsfähigkeit der Parteien, vorab derjenigen der

Berufungsbeklagten, der gebührende Unterhalt jedes Ehegatten berechnet werden.

Die Ausgangslage ist vorliegend folgende: Der Berufungskläger verneint einen

Anspruch der Berufungsbeklagten auf ordentlichen nachehelichen Unterhalt,

demgegenüber die Berufungsbeklagte das von der Vorinstanz auf 50% festgesetzte

zumutbare Teilpensum mit einem erzielbaren Einkommen von brutto CHF 1‘770.00

bzw. netto CHF 1‘530.00 nicht angefochten hat. Folglich stellt sich vor Obergericht

lediglich noch die Frage einer allfälligen Erhöhung des Arbeitspensums über die von

der Berufungsbeklagten akzeptierten 50% hinaus.

Zunächst ist festzuhalten, dass der mit der Scheidung veränderte Bedarf beider

Ehegatten wenn möglich durch Eigenleistungen (Geld-, Dienst- und Sachleistungen)

zu decken ist. Im nachehelichen Unterhaltsrecht gilt der auf einen „clean break“

abzielende Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit (HAUSHEER/GEISER/AEBI-

MÜLLER, a.a.O., Rz. 10.78; BGE 134 III 145 E. 4; BGE 127 III 136 E. 2a = Pra. 90

[2001] Nr. 148; Urteil des Bundesgerichts 5A_474/2013 vom 10. Dezember 2013 E.

4.3.2). Die mögliche Eigenversorgung ist u.a. von folgenden Faktoren abhängig:

vom Ergebnis der güterrechtlichen Auseinandersetzung mit der Aussicht auf

entsprechenden Vermögensertrag, vom Ertrag aus selbstgenutzten

Vermögenswerten, von den Anwartschaften aus der beruflichen oder einer anderen

privaten oder staatlichen Vorsorge, von Altersvorsorgeersparnissen, von

tatsächlichen und hypothetischen Erwerbseinkünften und von weiterem künftigen

Seite 18

Vermögensanfall (HAUSHEER/GEISER/AEBI-MÜLLER, a.a.O., Rz. 10.79). Das

Scheidungsgericht kann einen geschiedenen Ehegatten zwar nicht zum

Wiedereinstieg oder zur Aufstockung einer schon während der Ehe ausgeübten

Erwerbstätigkeit verpflichten. Sofern eine (zusätzliche) Erwerbstätigkeit nach der

Scheidung aber nicht nur tatsächlich möglich, sondern auch zumutbar ist, wird dem

Geschiedenen im Zusammenhang mit der Eigenversorgungskapazität ein

entsprechendes hypothetisches Einkommen aufgerechnet, d.h. für die

Berechnung allfälliger Unterhaltsansprüche wird ein Einkommen, das tatsächlich

realisiert werden könnte und dessen Erzielung dem betreffenden Ehegatten

zuzumuten ist, mitberücksichtigt (HAUSHEER/GEISER/AEBI-MÜLLER, a.a.O., Rz.

10.80; BGE 127 III 136 E. 2a = Pra. 90 [2001] Nr. 148 E. 2a; Urteil des

Bundesgerichts 5A_474/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 4.1). Bei der Abklärung

der Zumutbarkeit der Wiederaufnahme oder Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit

sind die konkreten Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Die

massgebenden Kriterien dieser Abklärung werden in Art. 125 Abs. 2 ZGB aufgezählt

(HAUSHEER/GEISER/AEBI-MÜLLER, a.a.O., Rz. 10.80; BGE 127 III 136 E. 2a = Pra. 90

[2001] Nr. 148).

Eine lange Ehedauer lässt in Verbindung mit einer traditionellen Rollenteilung eine

Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit in der Regel ab dem 45. Altersjahr des

Ansprecherehegatten als unzumutbar erscheinen (BGE 115 II 6 E. 5a; Urteil des

Bundesgerichts 5C.129/2005 vom 9. August 2005 E. 3.1), wobei das Alter bei der

definitiven Trennung massgebend ist (SCHWENZER/BÜCHLER, a.a.O., N. 70 zu Art.

125 ZGB; BGE 137 III 102 E. 4.2.2.4 = Pra. 101 [2012] Nr. 27). In neueren

Entscheiden scheint sich nunmehr die Tendenz abzuzeichnen, diese Altersgrenze

gegen 50 Jahre zu erhöhen (Urteil des Bundesgerichts 5A_71/2013 vom 28. März

2013 E. 1.3; BGE 137 III 102 E. 4.2.2.2 = Pra. 101 [2012] Nr. 27). Die Aufstockung

einer Erwerbstätigkeit im Falle der Zuverdienstehe ist allerdings auch nach der

genannten Altersgrenze eher zumutbar als ein eigentlicher Wiedereinstieg in das

Erwerbsleben nach einer „reinen“ Hausgattenehe (HAUSHEER/GEISER/AEBI-MÜLLER,

a.a.O., Rz. 10.80; SCHWENZER/BÜCHLER, a.a.O., N. 70 zu Art. 125 ZGB; Urteile des

Bundesgerichts 5A_206/2010 vom 21. Juni 2010 E. 5.3.4 und 5A_474/2013 vom

10. Dezember 2013 E. 4.3). Eine chronische Krankheit oder Invalidität können als

subjektives Hindernis der Wiederaufnahme oder Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit

entgegenstehen (HAUSHEER/GEISER/AEBI-MÜLLER, a.a.O., Rz. 10.83). Zu beachten

sind schliesslich Ausbildung und die Erwerbsaussichten sowie der mutmassliche

Aufwand für die berufliche Eingliederung (HAUSHEER/GEISER/AEBI-MÜLLER, a.a.O.,

Rz. 10.83).

Seite 19

Die Berufungsbeklagte ist heute 53 und der Berufungskläger 52 Jahre alt. Die Ehe

schlossen sie 1994. Die Parteien haben im Oktober 2014 das gemeinsame

Scheidungsbegehren eingereicht, die Trennung erfolgte im April 2015. Abzustellen

ist daher für die Frage der Zumutbarkeit auf den Zeitpunkt der Einreichung des

Scheidungsbegehrens: Zu jenem Zeitpunkt war die Berufungsbeklagte 49 Jahre alt.

Ihr beruflicher Werdegang begann mit einer 2jährigen kaufmännischen Lehre bei

einer Bank, danach folgten verschiedene Anstellungen als Sachbearbeiterin in der

Versicherungsbranche, bei der letzten Anstellung vor der Heirat als

Innendienstleiterin. Dazwischen war sie während 2 Jahren beim

Direktionssekretariat der J___-Bahn tätig. Nach der Heirat folgte eine zweijährige

Berufspause, worauf sie von 1996 bis 1998 als Verkäuferin bei der Kiosk AG in

G___ und von 2001 bis 2003 als Autokosmetikerin bei der E___-Garage in F___

arbeitete (act. B 4/39/1; B 23/3). Letztmals berufstätig war die Berufungsbeklagte

vom 1. August 2009 bis 31. Mai 2010 als Verkäuferin beim Kiosk in H___ (act. B

4/39/2; B 23/4). Sodann liegt eine Absage einer Stellenvermittlungs-Firma vom

13. April 2015 auf eine Bewerbung der Berufungsbeklagten im Recht (act. B

4/117/1). In gesundheitlicher Hinsicht ist auf ein ärztliches Zeugnis von Dr. med.

K___ vom 15. Januar 2015 zu verweisen, wonach B___ am 24. Juli 2014 einen

Vorderarmbruch links erlitt und als Folge davon in der Beweglichkeit des

Handgelenks eingeschränkt sei (act. B 4/39/3; B 23/5). Die Berufungsbeklagte hat

vor Obergericht neu ein weiteres ärztliches Zeugnis von Dr. med. L___ vom

23. Februar 2018 eingereicht, welches Auskunft über die aktuelle und bereinigte

Diagnoseliste gibt. Die Diagnose lautet: chronische Beinschmerzen und –

schwellungen (act. B 23/6).

Im Sinne eines Anhaltspunktes werden nachfolgend in Kurzform einige Fälle aus

der Rechtsprechung aufgeführt:

- Mit Urteil des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden O2Z 08 7 vom 23. Juni 2009 E. 2.1.6 war der Fall einer 55jährigen, gesundheitlich angeschlagenen Frau zu beurteilen, die erst mit 54 Jahren eine Teilzeitstelle mit einem Einkommen von CHF 800.-- pro Monat angenommen hatte. Das Obergericht kam zum Schluss, dass ihr nicht mehr zugemutet werden könne.

- Das Bundesgericht entschied mit Urteil vom 21. Juni 2010, dass eine

54jährige Frau ihr Pensum von 60 auf 80% erhöhen müsse (5A_206/2010 E.

5).

- Das Bundesgericht bestätigte mit Urteil vom 7. September 2011 den

Entscheid der Vorinstanz, wonach eine 52jährige Frau mit gesundheitlichen

Seite 20

Problemen das aktuelle Pensum von 70% nicht erhöhen müsse (5A_340/2011

E. 5.3 ff.)

- Im Fall einer kinderlosen Ehe, in der die im Scheidungszeitpunkt 51jährige

Frau immer wieder gearbeitet hatte, kam das Bundesgericht mit Urteil vom

15. Juli 2004 zum Schluss, dass eine Erwerbstätigkeit zumutbar sei

(5C.90/2004 E. 4.2.2).

- Das Bundesgericht stufte im Urteil vom 13. Oktober 2008, trotz guter

Ausbildung der im Zeitpunkt der Scheidung 49 Jahre alten Frau, aufgrund

deren schlechter Gesundheit ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt als schlecht

ein und nahm ein hypothetisches Einkommen von CHF 1'000.-- bis CHF

1'500.-- an (5A_679/2007, in: FamPra 2009 S. 198 ff. E. 4.2)

- Im Fall einer bei Einreichung des Scheidungsbegehrens 41jährigen

alkoholabhängigen Frau und Mutter eines Kindes, die kein Deutsch sprach

und nicht erwerbstätig war, verzichtete das Bundesgericht mit Urteil vom 1.

November 2018 auf die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens, weil

die Ehefrau dauerhaft erwerbsunfähig sei (5A_215/2018 E. 3.3.1 ff.).

Unterschieden werden drei Ehetypen: die Hausgattenehe, die Doppelverdienstehe

und die Zuverdienstehe (siehe dazu: VETTERLI/CANTIENI, a.a.O., N. 3 zu Art. 125

ZGB). Vorliegend handelt es sich, zumindest bis zur letzten Anstellung der

Berufungsbeklagten im Jahre 2010, um eine Zuverdienstehe. Bei einer

Zuverdienstehe scheint ein Übergang zu einem vollen Erwerb oft noch möglich, für

die es aber doch keine festen Regeln gibt (VETTERLI/CANTIENI, a.a.O., N. 3 zu Art.

125 ZGB). Vorliegend geht es folglich um sogenannten Aufstockungsunterhalt.

Zur gesundheitlichen Situation der Berufungsbeklagten sind einige Ausführungen zu

machen. Ärztlich bestätigt wurde vor nunmehr vier Jahren, dass sie als Folge eines

Vorderarmbruchs eine eingeschränkte Beweglichkeit des Handgelenks aufweist.

Laut einem neueren Zeugnis leidet die Berufungsbeklagte ferner an chronischen

Beinschmerzen und –schwellungen. Das vor Obergericht neu eingereichte Zeugnis

gibt die aktuelle Diagnose wieder und stellt deshalb ein zulässiges Novum im Sinne

von Art. 317 Abs. 1 ZPO dar, welches zu hören ist. Die Vorinstanz weist nun zu

Recht in Erwägung 2.4.2 darauf hin, dass das Arztzeugnis betreffend das

Handgelenk keine Angaben über die Dauer und dem Umfang der Einschränkung

enthält. Dasselbe gilt bezüglich der chronischen Beinschmerzen und –

schwellungen. Auch jenes Zeugnis gibt keine Auskunft darüber, wie sich die

Beschwerden an den Beinen auf die Erwerbsfähigkeit der Berufungsbeklagten

niederschlagen. Weitere Beweise wurden von der Berufungsbeklagten nicht

angeboten. Auch die Berufungsbeklagte selbst macht keine konkreten Aussagen

darüber, wie sich ihre gesundheitliche Situation konkret auf die Arbeitsfähigkeit

Seite 21

auswirkt. Sie macht einzig in allgemeiner Hinsicht geltend, sie sei gesundheitlich

angeschlagen, weshalb die Wiederaufnahme einer Arbeit erschwert sei;

insbesondere könne sie keine Reinigungsarbeiten ausführen. Wie in vorstehender

Erwägung 1.4 ausgeführt, gilt beim nachehelichen Unterhalt der

Verhandlungsgrundsatz, so dass die Berufungsbeklagte die Behauptungs- und

Begründungslast für ihre Begehren trägt. Weil sich aus den Arztzeugnissen nur

schwer etwas zur aktuellen Erwerbsfähigkeit der Berufungsbeklagten ableiten lässt,

können lediglich Mutmassungen angestellt werden. Es wäre der

Berufungsbeklagten aufgrund der unklaren Situation zumutbar gewesen, ein

ärztliches Zeugnis oder Gutachten einzureichen, welches sich dazu geäussert hätte,

was für Auswirkungen ihre Beschwerden auf die Erwerbsfähigkeit haben (vgl. Urteil

des Bundesgerichts 5A_319/2016 vom 27. Januar 2017 E. 3.2.). Aufgrund der

dargelegten Sachlage müssen deshalb gravierende Gesundheitsprobleme bei der

Berufungsbeklagten als nicht erstellt betrachtet werden.

Da gestützt auf die Aktenlage die gesundheitliche Situation der Berufungsbeklagten

kein ernsthaftes Hindernis für die Wiederaufnahme bzw. Ausdehnung einer

Erwerbstätigkeit darstellt, erachtet das Obergericht mit Blick auf Lehre und

Rechtsprechung sowie deren Alter ein Pensum von 70% als zumutbar. Gegen ein

volles Pensum spricht, dass die Berufungsbeklagte in den 20 Ehejahren nur

während total 5 Jahren gearbeitet hat und vor Einreichung des gemeinsamen

Scheidungsbegehrens während 4 Jahren keiner Erwerbstätigkeit mehr

nachgegangen ist.

Ausgehend von dem von der Vorinstanz für ein 50%-Pensum festgelegten, nicht

angefochtenen Nettolohn von monatlich CHF 1‘530.00, ist der Berufungsbeklagten

für ein 70%-Pensum ein Einkommen von CHF 2‘140.00 netto pro Monat

anzurechnen.

2.5 Leistungsfähigkeit von A___

Vor Obergericht unbestritten geblieben ist das von der Vorinstanz in Erwägung 2.4.1

auf monatlich CHF 6‘700.00 netto (inkl. 13. Monatslohn) bezifferte Einkommen des

Berufungsklägers. Darauf ist abzustellen.

Seite 22

2.6 Bedarf von B___

Der Berufungskläger lässt die Bedarfsberechnung für die Berufungsbeklagte

betreffend die Kosten für den Arbeitsweg und die Mehrkosten für Verpflegung

bestreiten, da die Berufungsbeklagte nicht geltend mache, sie müsse eine Arbeit

ausserhalb ihres Wohnorts annehmen. Da ihr die Vorinstanz lediglich ein

Teilpensum anrechne, seien auch keine Mehrkosten für Verpflegung gerechtfertigt.

Die Berufungsbeklagte lässt entgegnen, wenn bei der Berufungsbeklagten ein

hypothetisches Einkommen von 50% angerechnet werde, so seien ihr ebenso

hypothetische Kosten für Arbeitsweg und auswärtige Verpflegung zuzugestehen.

Dass die Berufungsbeklagte eine Stelle innerhalb ihres Wohnorts finden werde, sei

unwahrscheinlich, zumal sie ohnehin grosse Schwierigkeiten haben werde, wieder

eine Stelle zu finden.

Vorab ist festzuhalten, dass von dem von der Vorinstanz in Erwägung 2.4.4 auf

CHF 3‘777.00 festgelegten Bedarf der Berufungsbeklagten lediglich die Positionen

„Arbeitsweg“ in der Höhe von CHF 100.00 und „Mehrkosten Verpflegung“ in

derselben Höhe strittig sind. Hinsichtlich des Arbeitsweges wäre eine Annahme,

dass die Berufungsbeklagte eine Stelle in M___ finden kann, rein spekulativer

Natur, weshalb ihr Arbeitswegkosten zuzugestehen sind. Die Vorinstanz hat für ein

Pensum von 50% CHF 100.00 eingesetzt. Das Obergericht erachtet für ein Pensum

von 70% eine Pauschale von CHF 150.00 als angemessen. Die von der Vorinstanz

für die auswärtige Verpflegung mit CHF 100.00 berücksichtigten Mehrkosten für

auswärtige Verpflegung sind angesichts des grösseren Pensums ebenfalls zu

erhöhen und erscheinen mit CHF 150.00 einem 70%-Pensum als angemessen.

Demzufolge erhöht sich der in den Positionen “Arbeitsweg“ und “Mehrkosten

Verpflegung“ korrigierte Bedarf der Berufungsbeklagten auf CHF 3‘877.00.

2.7 Bedarf von A___

Der von der Vorinstanz ermittelte Bedarf des Berufungsklägers beläuft sich auf

CHF 3‘561.00 (Erwägung 2.4.4). Darauf kann abgestellt werden, nachdem dieser

Betrag unbestritten geblieben ist.

2.8 Berechnung des Frauenunterhaltsbeitrags

Der Berufungskläger lässt vorbringen, die Bemessung der Vorinstanz nach dem

Halbteilungsgrundsatz sei zu kritisieren. Einigkeit in Lehre und Rechtsprechung

Seite 23

bestehe darin, dass eine weitere Teilhabe in Form einer Überschussbeteiligung

nicht in Betracht komme und dass Unterhalt in Mass und Dauer auf das zu

beschränken sei, was erforderlich sei, um der Berechtigten eine Anpassung an die

neuen Lebensverhältnisse zu ermöglichen.

Die Berufungsbeklagte äussert die Ansicht, dass auf die Unterhaltsberechnung der

Vorinstanz abgestellt werden könne. An der Bemessung des Unterhalts nach dem

Halbteilungsgrundsatz werde festgehalten. Vorliegend sei auf den zuletzt in der Ehe

gelebten Standard abzustellen. Deshalb sei es auch gerechtfertigt, dass die

Berufungsbeklagte am Überschuss hälftig partizipiere.

Wie die Vorinstanz in Erwägung 2.5 ausgeführt hat, ist zur Bestimmung des

Unterhaltsbeitrags der gebührende Unterhalt der Berufungsbeklagten zu ermitteln

und davon ihr eigenes Einkommen abzuziehen. Zur Unterscheidung der Begriffe

„gebührender Unterhalt“ und „nachehelicher Unterhalt“ ist auf ein Urteil des

Bundesgerichts zu verweisen. Danach ist der Unterhaltsbeitrag die Summe Geldes,

die der eine Ehegatte nach Massgabe seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit

dem anderen schuldet, falls es diesem nicht möglich oder nicht zumutbar ist, für

seinen gebührenden Unterhalt selbst aufzukommen. Buchhalterisch lässt sich der

gebührende nacheheliche Unterhalt des klagenden Ehegatten als Gesamtaufwand

verstehen, während der Unterhaltsbeitrag neben den eigenen Einkünften dieses

Ehegatten als Ertragsquelle dazu dient, den besagten Aufwand zu bestreiten (Urteil

des Bundesgerichts 5A_111/2016 vom 6. September 2016 E. 4.3).

Zu klären ist zunächst, ob, wie dies die Vorinstanz getan hat, ein Überschuss hälftig

auf die Parteien aufzuteilen ist. Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für

den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen

Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Betrag

zu leisten (Art. 125 Abs. 1 ZGB). Der gebührende Unterhalt entspricht der

Lebenshaltung, welche die Eheleute während ihres Zusammenlebens erreicht und

entsprechend ihrer Übereinkunft gepflegt und auf deren Weiterführung sie im

Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten auch nach der Scheidung ihrer Ehe

jedenfalls dann grundsätzlich Anspruch haben, wenn ihre Ehe lebensprägend war

(Urteil des Bundesgerichts 5A_111/2016 vom 6. September 2016 E. 4.3). Bei der

lebensprägenden Ehe ist grundsätzlich von einer gleichmässigen Verteilung des

Überschusses (d.h. der Differenz zwischen erzielbaren Mitteln und Existenzminima)

auszugehen, womit beide Ehegatten nachehelich wirtschaftlich gleichgestellt sind

(HAUSHEER/GEISER/AEBI-MÜLLER, a.a.O., Rz. 10.94; SCHWENZER/BÜCHLER, a.a.O.,

N. 105 zu Art. 125 ZGB). Für das Obergericht ist aufgrund der Ehedauer, der

Seite 24

gelebten Aufgabenteilung während der Ehe und der Einkommensverhältnisse der

Parteien nicht nachvollziehbar, weshalb vorliegend vom Halbteilungsgrundsatz

abgewichen werden sollte. Im Gegenteil soll nicht nur dem Berufungskläger,

sondern auch der Berufungsbeklagten das Recht zustehen, nach der Scheidung an

den während der Ehe gepflegten Lebensstandard anknüpfen zu können und am

Überschuss zu partizipieren. Ein Überschuss ist folglich auf beide Parteien je zur

Hälfte aufzuteilen.

Seite 25

Es ergibt sich folgende Berechnung, welche sich an diejenige der Vorinstanz in

Erwägung 2.5 anlehnt:

(in CHF) Ehemann Ehefrau Total

Total Einkommen 6‘700.00 2‘142.00 8‘842.00

(hypoth.)

Grundbetrag 1‘200.00 1‘200.00

Wohnkosten 1‘100.00 1’100.00

Krankenkasse KVG 323.00 327.00

Versicherungen 30.00 30.00

Arbeitsweg 188.00 150.00

Mehrkosten Verpflegung 200.00 150.00

Kommunikation 120.00 120.00

Steuern 400.00 500.00

Altersvorsorge 300.00

Total Bedarf 3‘561.00 3‘877.00 7‘438.00

Überschuss 1‘404.00

½ Anteil 702.00

Bedarf Ehefrau 3‘877.00

½ Anteil Überschuss 702.00

gebührender Unterhalt 4‘579.00

- Einkommen Ehefrau -2‘140.00

Unterhaltsanspruch 2‘439.00

gerundet (auf CHF 50.00) 2‘450.00

freie Quote Ehemann 3‘139.00

Aus der vorstehenden Tabelle ergibt sich, dass die Berufungsbeklagte gegenüber

dem Berufungskläger Anspruch auf einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von

gerundet CHF 2‘450.00 hat. Dieser Unterhaltsbeitrag ist gestützt auf Art. 128 ZGB in

gerichtsüblicher Weise zu indexieren. Anzufügen ist, dass die von der Vorinstanz in

Erwägung 3 angeordnete Indexierung vor Obergericht nicht angefochten wurde.

Seite 26

2.9 Beginn der Unterhaltspflicht

Der Berufungskläger stellt in Ziff. 2 seines Rechtsbegehrens den Eventualantrag,

dass ein Frauenunterhalt befristet für die Dauer von fünf Jahren ab Rechtskraft des

Scheidungsurteils festzulegen sei. Das Bundesgericht habe in dem von RA BB___

zitierten BGE 128 III 121 lediglich festgehalten, dass es nicht bundesrechtswidrig

sei, den Beginn des nachehelichen Unterhalts auf den Zeitpunkt der Teilrechtskraft

des Scheidungsurteils festzulegen. Sie unterschlage aber, dass das Bundesgericht

unmissverständlich zum Ausdruck gebracht habe, dass dieses skizzierte Vorgehen

die Ausnahme bleiben müsse. Gute Gründe für ein Abweichen von dieser Regel

vermöge die Berufungsbeklagte nicht zu benennen. Die Parteien hätten am 7.

Oktober 2015 eine Vereinbarung unterzeichnet, nach der sich der Berufungskläger

verpflichtet habe, der Berufungsbeklagten bis zur Rechtskraft der Scheidung (und

nicht bis zur Teilrechtskraft eines Teilaspekts der Ehescheidung) einen monatlichen

Unterhaltsbeitrag von CHF 1‘700.00 zu bezahlen. Diese Vereinbarung gelte bis

heute. In Ziff. 9 der Vereinbarung vom 19. Januar 2018 hätten sie diesen Willen

nochmals bestätigt bzw. sogar verstärkt und damit unmissverständlich kundgetan,

dass der Unterhaltsbeitrag von CHF 1‘700.00 bis zum Abschluss des

Scheidungsverfahrens gelten solle. Die Parteien hätten dem Gericht die Definition

der Dauer des Unterhaltsbeitrages anheim gestellt, nicht aber den Beginn.

Die Berufungsbeklagte lässt vorbringen, das Gericht könne dem Pflichtigen die

nacheheliche Unterhaltspflicht auf den Zeitpunkt der Teilrechtskraft des

Scheidungspunktes auferlegen (BGE 128 III 121 E. 3 d bb). Im Scheidungspunkt sei

das Urteil des Kantonsgerichts vom 22. August 2016 per Ende November 2016 in

Rechtskraft erwachsen, da lediglich die Nebenfolgen angefochten worden seien. Die

hälftige Teilung des Vorsorgeguthabens sei ebenfalls in Rechtskraft erwachsen.

Auch wegen des im Unterhaltsbeitrag berücksichtigten Vorsorgeunterhalts von

CHF 300.00 sei es sachgerecht, den nachehelichen Unterhalt ab Teilrechtskraft des

Scheidungsurteils beginnen zu lassen. Dies umso mehr, dass ansonsten der Bedarf

der Berufungsbeklagten bei weitem nicht gedeckt werden könne. Vorsorgeunterhalt

sei im vorsorglichen Massnahmeverfahren nicht berücksichtigt worden. In der

Vereinbarung vom 7. Oktober 2015 seien nicht die Nebenfolgen der Scheidung

gemeint, sondern der Scheidungspunkt. Zu Ziff. II. 9 der Vereinbarung der Parteien

zum Güterrecht sei anzufügen, dass unter Dauer eine Zeitspanne oder ein Zeitraum

gemeint sei. Dieser werde durch den Beginn und das Ende definiert.

Gemäss Art. 126 Abs. 1 ZGB bestimmt das Gericht den Beginn der nachehelichen

Beitragspflicht. Der Beginn der Unterhaltspflicht mit dem Eintritt der formellen

Rechtskraft des Scheidungsurteils ist nach wie vor die Regel (BGE 128 III 121 E. 3

Seite 27

b bb). Es ist aber davon auszugehen, dass es dem Sachgericht – im Rahmen des

pflichtgemässen Ermessens – frei steht, dem Pflichtigen rückwirkend auf den

Zeitpunkt des Eintritts der Teilrechtskraft eine nacheheliche Unterhaltspflicht

aufzuerlegen (BGE 128 III 121 E. 3 b bb; Urteile des Bundesgerichts 5A_433/2017

vom 16. Oktober 2017 E. 7.2 und 5A_34/2015 vom 29. Juni 2015 E. 4). Dies gilt

unabhängig von der Frage, ob für die Zeit nach Eintritt der Teilrechtskraft schon

gestützt auf einen Massnahmeentscheid eine Unterhaltspflicht besteht (BGE 128 III

121 E. 3 c aa). Ist das angerechnete Einkommen hypothetischer Natur, erscheint es

wenig sachgerecht, ein nicht tatsächlich vorhandenes Einkommen rückwirkend

anzunehmen (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich LC100081 vom 1. Juni

2012 E. 7.2). Da AHV-Splittung und BVG-Vorsorgeausgleich auf den Zeitpunkt der

formellen Rechtskraft im Scheidungspunkt (rück)bezogen werden und ab dann zu

einem nachehelichen Beitragsausfall führen, müsste nach der vom Bundesgericht

angewandten Methode, die gerade diesen Beitragsausfall auffangen will, auch der

Vorsorgeunterhalt auf diesen Zeitpunkt festgesetzt werden (DANIEL SUMMERMATTER,

Zur Berechnung des Vorsorgeunterhalts, in: FamPra.ch 2011 S. 665 ff., S. 674).

Entgegen der Ansicht des Berufungsklägers ergibt sich aus Ziff. 9 der Vereinbarung

vom 19. Januar 2018 (act. B 30) nichts zum Beginn der Unterhaltspflicht. Dort ist

festgehalten, dass die Parteien „Umfang und Dauer des nachehelichen Unterhalts“

dem Entscheid des Obergerichts überlassen. Daraus lässt sich weder etwas für die

Auffassung des Berufungsklägers noch für diejenige der Berufungsbeklagten

ableiten. Aus der voraufgeführten Rechtsprechung ergibt sich, dass in der Regel die

Unterhaltspflicht mit Eintritt der formellen Rechtskraft beginnen soll, das Gericht

jedoch ermessenweise die Unterhaltspflicht auf den Eintritt der formellen

Rechtskraft im Scheidungspunkt festlegen kann, wenn sachliche Gründe dafür

sprechen. Nach Ansicht des Obergerichts spricht im vorliegenden Fall das

Argument des Vorsorgeunterhalts für die zweite Variante. Da der im vorsorglichen

Massnahmenentscheid festgesetzte Unterhaltsbeitrag von CHF 1‘700.00, im

Unterschied zum nachehelichen Unterhaltsbeitrag, keinen Vorsorgeunterhalt

enthält, ist es angezeigt, die Unterhaltspflicht ab Rechtskraft des

Scheidungspunktes, mithin ab 26. November 2016 (act. B 4/147), beginnen zu

lassen. Dass der im vorsorglichen Massnahmeverfahren festgesetzte

Unterhaltsbeitrag von CHF 1‘700.00 den gebührenden Unterhalt der

Berufungsbeklagten nur zu gut 4/5 deckt, spricht ebenfalls für ein Abweichen von

der Regellösung (vgl. Urteil des Kantonsgerichts Graubünden ZK1 12 57 vom 24.

Juli 2014 E. 5d) und überwiegt das Argument des Zürcher Obergerichts, dass ein

hypothetisches Einkommen eher nicht rückwirkend berücksichtigt werden sollte.

Seite 28

2.10 Dauer des Frauenunterhaltsbeitrags

Der Berufungskläger stellt in Ziff. 2 seines Rechtsbegehrens den Eventualantrag,

dass ein Frauenunterhalt befristet für die Dauer von fünf Jahren ab Rechtskraft des

Scheidungsurteils festzulegen sei. Unterhalt sei in Mass und Dauer auf das zu

beschränken, was erforderlich sei, um der Berechtigten eine Anpassung an die

neuen Lebensverhältnisse zu ermöglichen.

Die Berufungsbeklagte lässt darauf hinweisen, wenn eine künftige Verbesserung

ihrer wirtschaftlichen Situation ausgeschlossen sei, sei eine unbefristete Rente

zuzusprechen. Dies werde vorliegend bis zum Erreichen ihres Pensionsalters der

Fall sein. Dies gelte umso mehr, nachdem sich gezeigt habe, dass sich ihr

Gesundheitszustand tendenziell verschlechtert habe.

Wie lange ein Ehegatte dem andern einen angemessenen Beitrag an seinen

Unterhalt zahlen muss, entscheidet der Richter insbesondere anhand der

Beurteilungskriterien, die in Art. 125 Abs. 2 Ziff. 1-8 ZGB nicht abschliessend

aufgezählt sind (Urteil des Bundesgericht 5A_800/2016 vom 18. August 2017 E.

6.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist auch eine Verschlechterung

des Gesundheitszustandes, die erst während der lebensprägenden Ehe eintritt, als

Faktor bei der Beurteilung von Anspruch und Umfang des nachehelichen Unterhalts

zu berücksichtigen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die Verschlechterung

ehebedingt ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_800/2016 vom 18. August 2017 E.

6.3). Wie die Rechtsprechung zeigt, steht bei der Beurteilung, wie lange ein

Ehegatte auf nacheheliche Unterhaltsleistungen des andern zählen kann, die

Aussicht dieses Ehegatten auf die (Wieder-) Erlangung der

Eigenversorgungskapazität im Vordergrund (Urteil des Bundesgerichts

5A_800/2016 vom 18. August 2017 E. 6.3). Das Scheidungsrecht sieht in Art. 125

ZGB keine Befristung des nachehelichen Unterhalts vor. Meist wird der

Rentenanspruch bis zum Erreichen des AHV-Alters des Unterhaltspflichtigen

festgesetzt (Urteil des Bundesgerichts 5A_202/2017 vom 22. Mai 2018 E. 5.5.1).

In casu handelt es sich um eine 20jährige Ehe, die lebensprägend war. Die

Berufungsbeklagte hat während der Ehe zeitweise und mit längeren Unterbrüchen

gearbeitet. Sie hat verschiedene gesundheitliche Probleme. Das Obergericht

gelangt aufgrund dieser Sachlage zur Auffassung, dass nicht davon ausgegangen

werden kann, dass die Berufungsbeklagte je wieder ihren Bedarf aus eigener Kraft

wird decken können. Vielmehr erscheint eine Verbesserung ihrer

Einkommenssituation ausgeschlossen. Es ist ihr deshalb eine Rente bis zum

Erreichen ihres AHV-Alters, voraussichtlich bis Ende Mai 2029, zuzusprechen.

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2.11 Fazit

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Berufungskläger der

Berufungsbeklagten gestützt auf Art. 125 ZGB ab Rechtskraft des

Scheidungspunktes bis zu deren Erreichen des AHV-Alters (voraussichtlich Ende

Mai 2029) monatlich und monatlich im Voraus einen Unterhaltsbeitrag von CHF

2‘450.00 schuldet.

3. Indexierung und Angaben nach Art. 282 ZPO

Der zugesprochene Unterhaltsbeitrag (E. 2.8 und 2.11) ist praxisgemäss zu indexieren.

Dieser basiert auf folgenden monatlichen Netto-Einkünften (inkl. Anteil 13. Monatslohn

bzw. Gratifiktion) und Netto-Vermögen der Parteien:

A___: Einkommen: CHF 6‘700.00 Vermögen: nicht berücksichtigt B___: Einkommen: CHF 2‘140.00 (hypothetisch) Vermögen: nicht berücksichtigt

4. Prozesskosten

4.1 Parteivorbringen

Der Berufungskläger lässt vorbringen, sowohl die amtlichen wie auch die

ausseramtlichen Kosten seien neu zu verlegen, soweit das erstinstanzliche Urteil zu

Gunsten des Berufungsklägers angepasst werde.

Die Berufungsbeklagte lässt geltend machen, da die Berufung des

Berufungsklägers abzuweisen sei, habe auch keine andere Verlegung der

erstinstanzlichen Kosten zu erfolgten. Dagegen habe er sämtliche Kosten vor der

Berufungsinstanz zu tragen und die Berufungsbeklagte für ihre Parteikosten

angemessen zu entschädigen.

4.2 Erstinstanzliche Gerichtskosten und Parteientschädigungen

Vor erster Instanz waren der Scheidungspunkt sowie die Nebenfolgen der

Ehescheidung (u.a. nachehelicher Unterhalt, Güterrecht) zu beurteilen. Das

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Kantonsgericht hat in Erwägung 6.1, unter Berücksichtigung, dass es sich um ein

familienrechtliches Verfahren handelt, festgehalten, dass sich das Obsiegen und

Unterliegen der Parteien in etwa die Waage halten würden, weshalb die

Prozesskosten hälftig aufzuerlegen seien. Das Obergericht hat das Urteil des

Kantonsgerichts vom 22. August 2016 nur marginal abgeändert, indem es den von

der Vorinstanz zugunsten der Berufungsbeklagten festgesetzten Unterhaltsbeitrag

von CHF 2‘700.00 auf CHF 2‘450.00 reduziert hat. Deshalb kann es bei der

Verteilung der erstinstanzlichen Prozesskosten (Art. 95 Abs. 1 ZPO) bleiben.

4.3 Gerichtskosten im Berufungsverfahren

Die Prozesskosten beinhalten sowohl die Gerichtskosten als auch die

Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO) und werden der unterliegenden Partei

auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach

dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Unter anderem in

familienrechtlichen Verfahren kann das Gericht von den Verteilungsgrundsätzen

nach Art. 106 ZPO abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verlegen (Art.

107 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Gerichtskosten werden mit den geleisteten Vorschüssen

der Parteien verrechnet. Ein Fehlbetrag wird von der kostenpflichtigen Person

nachgefordert (Art. 111 Abs. 1 ZPO).

Vorliegend war mit dem nachehelichen Unterhalt einzig noch ein

vermögensrechtlicher Streitpunkt zu beurteilen, weshalb es keinen Grund für die

Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO gibt, sondern auf Art. 106 ZPO

abzustellen ist. Folglich ist einzig der Prozessausgang massgebend. Im

Berufungsverfahren hat keine Partei vollständig obsiegt. Der Berufungskläger hat

sich gegen den ihm erstinstanzlich auferlegten monatlichen Unterhaltsbeitrag von

CHF 2‘700.00 zur Wehr gesetzt, indem er einen nachehelichen Unterhalt als nicht

geschuldet erachtet, die Berufungsbeklagte war mit diesem Betrag einverstanden.

Das Obergericht hat den Unterhaltsbeitrag von CHF 2‘700.00 auf CHF 2‘450.00

reduziert, so dass der Berufungskläger zu 9/10 und die Berufungsbeklagte zu 1/10

unterlegen ist. Somit hat der Berufungskläger 9/10 der zweitinstanzlichen Kosten

und die Berufungsbeklagte 1/10 zu übernehmen. Als dem Umfang sowie dem

Streitwert der Sache angemessen erachtet das Obergericht eine Gerichtsgebühr

von CHF 4‘500.00 (Art. 19 lit. b i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. c Gebührenordnung, bGS

233.3).

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4.4. Parteientschädigungen im Berufungsverfahren

Unter Hinweis auf die vorstehende Erwägung 4.3 und Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 95

Abs. 1 ZPO hat der zu 9/10 unterliegende Berufungskläger der zu 1/10

unterliegenden Berufungsbeklagten 8/10 (9/10 minus 1/10) bzw. 4/5 der Kosten

ihrer berufsmässigen Vertretung (Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO) zu bezahlen. Die von RA

BB___ eingereichte Kostennote in der Höhe von CHF 3‘155.60, inkl. Barauslagen

und MWSt (act. B 35), welche einen Aufwand von 14,2 Stunden in Rechnung stellt,

erweist sich als tarifkonform. Somit hat der Berufungskläger die Berufungsbeklagte

mit CHF 2‘524.50 (4/5 von CHF 3‘155.60) für die Kosten ihrer Rechtsvertretung im

zweitinstanzlichen Verfahren zu entschädigen.

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In teilweiser Gutheissung der Berufung erkennt das Obergericht:

1. Das Urteil des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden vom 22. August 2016 (K3Z 14

37) ist in den Dispositiv-Ziffern - 1 (Scheidung) - 4 (Aufteilung Guthaben berufliche Vorsorge) mangels Berufung in Rechtskraft erwachsen und vollstreckbar. 2. Dispositiv-Ziffer 5 des Urteils des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden vom

22. August 2016 (K3Z 14 37) wird gemäss rechtskräftigem Teilentscheid des Obergerichts vom 3. April 2018 (O1Z 16 8) durch die Vereinbarung der Parteien vom 19. Januar 2018 ersetzt.

3. A___ wird verpflichtet, B___ gestützt auf Art. 125 ZGB ab Rechtskraft des

Scheidungspunktes bis zum Erreichen des AHV-Alters von B___ (voraussichtlich Ende Mai 2029) monatlich und monatlich im Voraus einen Unterhaltsbeitrag von CHF 2‘450.00 zu bezahlen.

4. Vorstehender Unterhaltsbeitrag gemäss Ziff. 3 hievor basiert auf dem Landesindex der

Konsumentenpreise, berechnet vom Bundesamt für Statistik, Stand Dezember 2018, von 101,5 Punkten (Dezember 2015 = 100,0 Punkte). Er wird auf jeden 1. Januar proportional dem Indexstand im vorangegangenen November angepasst, gemäss nachstehender Formel:

neuer Unterhaltsbeitrag (UB) = urspr. UB  neuer Indexstand urspr. Indexstand.

Soweit A___ nachweisen kann, dass sich sein Einkommen nicht der Teuerung entsprechend erhöht hat, findet eine Anpassung nur im Rahmen der effektiven Einkommenserhöhung statt.

5. Vorstehender Unterhaltsbeitrag gemäss Ziff. 3 hievor basiert auf folgenden monatlichen

Netto-Einkünften (inkl. Anteil 13. Monatslohn bzw. Gratifikation) und Netto-Vermögen der Parteien:

A___: Einkommen: CHF 6'700.00

Vermögen: nicht berücksichtigt

B___: Einkommen: CHF 2‘140.00 (hypothetisch) Vermögen: nicht berücksichtigt

6. Die erstinstanzliche Regelung der Prozesskosten (Gerichtskosten und

Parteientschädigung) wird bestätigt.

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7. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 4'500.00, werden zu 9/10 (CHF 4‘050.00) A___ und zu 1/10 (CHF 450.00) B___ auferlegt, unter Verrechnung des von A___ geleisteten Vorschusses von CHF 4‘500.00. B___ wird verpflichtet, A___ CHF 450.00 zu ersetzen.

8. A___ hat B___ für die Kosten ihrer Rechtsvertretung im Berufungsverfahren mit CHF

2‘524.50 (inkl. MWSt und Barauslagen) zu entschädigen. 9. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde in

Zivilsachen erhoben werden. Die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde richtet sich nach

Art. 72 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110). Die Beschwerde ist beim

Schweizerischen Bundesgericht, Avenue du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14,

schriftlich einzureichen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid

sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen

(Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103

BGG). Der Streitwert beträgt Fr. 405‘000.00.

10. Zustellung am 24. Juni 2019 an:

- RA AA___, eingeschrieben - RA BB___, eingeschrieben - Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden (Verfahren K3Z 14 37)

Der Obergerichtsvizepräsident: Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. Walter Kobler Barbara Widmer, Fürsprecherin

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